Rn. 40

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Eine Gewinnverteilung an die Gesellschafter ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. GmbHG ausgeschlossen, soweit diese ›durch Beschluss nach Absatz 2‹ über das Jahresergebnis verfügt haben. Damit ist klargestellt, dass ein Anspruch auf den Jahresüberschuss nur i. R. d. von der Gesellschafterversammlung grds. mit einfacher Mehrheit zu fassenden Ergebnisverwendungsbeschlusses besteht. Die Ausschüttung des Jahresüberschusses ist also betragsmäßig begrenzt durch eine von den Gesellschaftern beschlossene Ergebnisthesaurierung. Gleiches gilt – im Fall einer Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung (vgl. § 268 Abs. 1) – für den BilG (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rn. 41

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ein förmlicher Ergebnisverwendungsbeschluss (vgl. § 46 Nr. 1 GmbHG), zumindest aber eine verbindliche Festlegung der Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses muss stets erfolgen (vgl. auch § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG: ›haben [...] über die Ergebnisverwendung zu beschließen‹ sowie vgl. Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43 ff.). Der Beschluss über die Verwendung bzw. Verteilung des Gewinns ist Voraussetzung für das Fälligwerden des vorher nur aufschiebend bedingten Ausschüttungsanspruchs der Gesellschafter (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 6). Er muss auch dann erfolgen, wenn für die Gesellschaft ein uneingeschränktes Vollausschüttungsgebot gilt (nach Inkrafttreten des neuen Bilanzrechts in erster Linie denkbar bei sog. Altgesellschaften, vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 57 ff.) und daher für eine materielle Entscheidung über die Gewinnverwendung kein Raum ist. Der Gesellschaftsvertrag kann gem. § 45 Abs. 2 GmbHG von dem Erfordernis der förmlichen Entscheidung durch Beschluss befreien (vgl. § 42a GmbHG, Rn. 48). Ist die Gesellschaft zur vollständigen Ergebnisabführung verpflichtet, gibt es zur Gewinnverwendung ohnehin nichts zu beschließen (vgl. Lutter/Hommelhoff 2009, § 29 GmbHG, Rn. 10), und § 29 GmbHG erlangt keine Bedeutung.

 

Rn. 42

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 GmbHG stellt eine wesentliche Neuerung gegenüber der Rechtslage vor 1987 dar. Die Gesellschafter werden gesetzlich ermächtigt, durch einfachen Mehrheitsbeschluss Beträge des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen (vgl. Küting/Reuter, HdR-E, HGB § 272, Rn. 173 ff. und vgl. Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 12) einzustellen oder auf neue Rechnung vorzutragen (Gewinnvortrag; vgl. Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, HdR-E, HGB § 266, Rn. 114, HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 11). Mit Inkrafttreten des Abs. 2 (diese Vorschrift findet auf Altgesellschaften nur aufgrund einer Satzungsänderung gem. § 7 Abs. 2 GmbHÄndG Anwendung, vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 57 ff. und 62) ist die Streitfrage nach altem Recht, ob eine Rücklagenbildung unter gewissen Voraussetzungen auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung zulässig ist (vgl. Baumbach/Hueck 1985, § 29 GmbHG, Rn. 17 m. w. N.), weitgehend obsolet geworden (für den Fall der Beibehaltung des § 29 Abs. 1 GmbHG 1980 durch die Satzung vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 60). Die Ermächtigung der Gesellschaftermehrheit zur Beschlussfassung über die Gewinnthesaurierung kann im Hinblick auf den Minderheitenschutz problematisch werden. Sie unterliegt allerdings gewissen gesellschaftsrechtlichen Grenzen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 53 ff.).

 

Rn. 43

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Beschlussermächtigung des § 29 Abs. 2 GmbHG ist dispositiv. Sie kann daher in vielfacher Hinsicht modifiziert, eingeschränkt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft werden (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 44 ff.). Denkbar ist auch, die Kompetenz zur Gewinnthesaurierung auf ein anderes Organ oder einen Dritten zu übertragen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 38). Zulässig ist schließlich, die Anwendung des Abs. 2 durch die Satzung gänzlich auszuschließen und statutarisch eine Vollausschüttung anzuordnen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 53).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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