Rn. 8

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Für Entnahmen aus der gesetzlichen Rücklage (zur Zulässigkeit vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 8ff.) gilt wie bei der Entnahme aus der Kap.-Rücklage die gesonderte Ausweispflicht, wenn die Entnahme zum Ausgleich eines Verlusts verwendet wird (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) AktG). Dienen die Entnahmen dagegen einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG), wirken sie sich nicht auf die GuV aus und sind somit nicht gesondert anzugeben (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 6).

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