Rn. 19
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
§ 270 Abs. 2 schreibt vor, dass Einstellungen in die Gewinnrücklagen bereits bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen sind, wenn sie nach Gesetz vorzunehmen sind. Solche nach dem Gesetz vorzunehmenden Einstellungen betreffen die:
(1) |
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten UN (vgl. § 272 Abs. 4); |
(2) |
gesetzliche Rücklage bei AG/KGaA/SE (vgl. §§ 150 Abs. 2, 300 AktG). |
Werden im laufenden GJ eigene Anteile oder Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten UN erworben, so hat in der Bilanz eine entsprechende Dotierung der Rücklage für eigene Anteile zu erfolgen (vgl. § 272 Abs. 4). Zu diesem Zweck darf auch eine ansonsten frei verfügbare Gewinnrücklage verwendet werden. Problematisch erscheint die Auslegung der Vorschrift in den Fällen, in denen eigene Anteile entgegen § 33 GmbHG bzw. § 71 AktG erworben werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften entbindet grds. nicht von der Verpflichtung, bestehende Bilanzierungspflichten einzuhalten. Zur Vermeidung praktischer Probleme sollte jedoch die Rücklagendotierung auf den Zeitpunkt verschoben werden, in dem wiederum frei verfügbare EK-Mittel zur Verfügung stehen (vgl. Knop, DB 1986, S. 549 (555f.); HdR-E, HGB § 272, Rn. 154f.).
Rn. 20
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Dotierung der gesetzlichen Rücklage hängt von dem Ergebnis des GJ, über das Rechnung gelegt werden soll, sowie von dem Bestand der gesetzlichen Rücklage ab. Diese Rücklagendotierung kann mithin erst dann vorgenommen werden, wenn die Bilanzaufstellung bis auf die Ergebnisverwendungsüberlegungen abgeschlossen ist. Auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem BilSt liegt und somit die Höhe der Rücklagenzuführung aufgrund der Abhängigkeit vom Jahresergebnis erst nach dem BilSt endgültig bestimmt werden kann, ist die Einstellung in die gesetzliche Rücklage bereits bei der Bilanzaufstellung zu erfassen. Eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips liegt nicht vor, da der wertbestimmende Faktor, nämlich das Jahresergebnis an sich, vor dem BilSt realisiert ist; lediglich die genaue Höhe (= wertaufhellender Faktor) ist erst nach dem BilSt ermittelbar.