Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 8
Stand: EL 05 – ET: 03/2010
Für abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung der 4. EG-R ist der EuGH zuständig. Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht deutscher Gerichte an den EuGH sind in Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag geregelt. Danach entscheidet der EuGH, ob eine derartige Verpflichtung in Bilanzierungsfragen besteht. Die einzelnen nationalen Gerichte haben die sog. Einleitungskompetenz, d. h., sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anrufung erfüllt sind, und legen bei Bejahung die Streitsache vor. Der EuGH entscheidet inhaltlich ausschließlich über die Vorlagefrage zur Auslegung der Bilanz-R. Für Fragen zu nationalen Bestimmungen – z. B. den §§ 238ff. – ist der EuGH dagegen nicht zuständig, soweit deren Inhalt nicht auf die Umsetzung der R zurückgeht. So kann der EuGH darüber entscheiden, wann eine Verbindl. vorliegt und wann eine solche ungewiss ist, nicht jedoch über Vorfragen, aus denen sich das Bestehen einer Verbindl. ergeben kann, oder über Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung (vgl. hierzu BFH-Beschl. v. 08.11.2000, DB 2001, S. 410 und 412; Wassermeyer, F. 2000, S. 1633 sowie Wassermeyer, F. 2001, S. 1053 und 1056). Insofern geht der Vorlagebeschluss des FG Hamburg v. 22.04.1999 (EFG 1999, S. 1022) weit darüber hinaus. Dementspr. wurde auch die Anrufung des Großen Senats des BFH (Beschl. v. 09.09.1998, BStBl. II 1999, S. 129) zu einer Rückstellungsfrage durch den weiteren Beschl. v. 17.11.1999 (DB 2000, S. 25) abgeändert (vgl. auch die Entscheidung des EuGH v. 14.09.1999 zur Bewertung von Gewährleistungsrückstellungen aufgrund einer (nicht erforderlichen) Vorlage des FG Köln, EFG 1997, S. 1166; vgl. dazu Anm. v. Moxter, A. 1999a, S. 2294).
Rn. 9
Stand: EL 05 – ET: 03/2010
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.05.2009 (BGBl. 2009, S. 1102 ff.) sind die deutschen Bilanzvorschriften des HGB zur Anpassung an europäische und internationale RL-Regeln fortentwickelt worden. Der Grundgedanke ist, dass die IAS/IFRS jedenfalls derzeit keine geeignete Grundlage für den JA (EA) und insbes. für die RL von kleinen und mittleren UN sind. Die Neuregelung gilt für GJ, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB).