Rn. 53
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Prüfungsauftrag ergibt sich aus der Entscheidung des Gerichts über den Sonderprüfungsauftrag i. V. m. den Regelungen nach § 258 Abs. 1 Satz 2f. AktG. Darüber hinaus hat der Sonderprüfer, wenn er eine nicht unwesentliche Unterbewertung von Bilanzposten bejaht, zu prüfen, mit welchem Wert die jeweiligen Aktivposten mindestens und die Passivposten höchstens anzusetzen wären (vgl. § 259 Abs. 2 AktG). Das Gericht wird, wenn es den Antrag auf Sonderprüfung für zulässig und begründet hält, den Sonderprüfer bestellen. Die gerichtliche Entscheidung muss weiterhin auch den Prüfungsgegenstand festlegen. Dies bedeutet, dass aus der Entscheidung hervorgehen muss, ob sich die Sonderprüfung auf eine mögliche nicht unwesentliche Unterbewertung oder auf eine Mangelhaftigkeit des Anhangs beziehen soll. Da bereits vom Antragsteller erwartet wird, dass dieser sich im Fall eines Antrags nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 AktG auf die Unterbewertung bestimmter Aktiv- bzw. Passivposten oder einzelner VG bezieht (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 19; HdR-E, AktG § 258, Rn. 90), muss auch vom Gericht verlangt werden, dass die Entscheidung nach § 258 Abs. 1 AktG die Überprüfung von genau bezeichneten Bilanzposten oder sogar von einzelnen VG – soweit diese im Antrag bezeichnet sind – anordnet.
Rn. 54
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Für die gerichtliche Entscheidung ist unter dem "bemängelten Posten" i. S. v. § 258 Abs. 1 Satz 2 AktG folglich der Bilanzposten gemäß § 266, aber auch ein einzelner VG zu verstehen. Gleichwohl ist bei der Abfassung des Prüfungsauftrags durch das Gericht darauf zu achten, dass es i. R.d. Unterbewertung nach § 258 Abs. 1 AktG auf eine auf den Bilanzposten abstellende Gesamtbetrachtung ankommt. Dies bedeutet, dass das Gericht auch bei auf einzelne VG bezogenen Anträgen in der gerichtlichen Entscheidung klarstellen muss, dass der Sonderprüfer festzustellen hat, ob im Fall der fehlerhaften Bewertung eines VG auch eine Unterbewertung des gesamten Bilanzpostens gegeben ist. Insoweit hat der Sonderprüfer zu berücksichtigen, ob innerhalb eines Bilanzpostens ein Ausgleich zwischen unzulässigen Unterbewertungen und unzulässigen Überbewertungen möglich ist (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 55; zur Saldierung HdR-E, AktG § 258, Rn. 36, und ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 70, wobei dort aber offenbar davon ausgegangen wird, dass das Gericht an eine nur auf einzelne VG bezogene Antragsstellung gebunden ist und folglich dem Sonderprüfer nicht aufzugeben ist, von der Möglichkeit der Saldierung innerhalb eines Bilanzpostens Gebrauch zu machen; vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 57).
Rn. 55
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Fall einer Sonderprüfung wegen Mängeln des Anhangs ist den Prüfern aufzugeben, den Anhang auf das Fehlen, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit derjenigen Angaben zu prüfen, die im Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers genannt sind (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 55).
Rn. 56
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Enthält die gerichtliche Entscheidung – soweit sie sich nur auf die Unterbewertung einzelner VG bezieht – den Hinweis auf die Saldierung innerhalb des Bilanzpostens nicht, so ist der Sonderprüfer – ebenso wie bei anderen Unklarheiten – gehalten, durch Rückfragen beim Gericht eine Klarstellung zu erreichen. Eine – wenn auch der Präzisierung dienende – Abweichung vom Prüfungsauftrag ist ihm nicht gestattet. Allerdings wird der Sonderprüfer, der den Prüfungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung für unklar, unpräzise oder nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und deren Auslegung erachtet, den Prüfungsauftrag ablehnen (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 58).
Rn. 57
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Das Gericht ist umgekehrt zur Präzisierung eines unklaren Antrags verpflichtet. Auch die Klarstellung einer bereits ergangenen Entscheidung nach Rückfrage des bestellten Sonderprüfers ist sinnvoll. Allerdings ist ein förmliches Verfahren für den Sonderprüfer bei Rückfragen an das Gericht nicht vorgesehen; darüber hinaus ist auch eine förmliche Änderung der Sonderprüfungsentscheidung wegen § 258 Abs. 3 Satz 2 AktG unzulässig (insoweit sind die Ausführungen bei ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 58, nicht zielführend). Es bleibt somit nur die Möglichkeit, dass das Gericht – ohne förmliche Änderung – seine Entscheidung in einer weiteren Verfügung oder in anderer Weise "erläutert".