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1. Überblick

Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
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Rn. 195

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Nicht wenige in der Praxis vorzufindende Formen der UN-Finanzierung sind im Grenzbereich zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung angesiedelt. Diese Finanzierungsformen firmieren unter dem Oberbegriff Mezzaninekap. Die dem UN zur Verfügung gestellten Mittel werden verschiedentlich als "Quasi-EK", als "EK-Surrogate" oder als "EK-Verstärkungen" bezeichnet. Die bedeutendsten Erscheinungsformen sind Gesellschafterdarlehen (mit und ohne Rangrücktritt), Genussrechtskap. sowie Einlagen stiller Gesellschafter.

 

Rn. 196

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Aufgrund ihres ambivalenten Charakters lassen sich diese Finanzierungsformen nicht unmittelbar in die gesetzliche Bilanzgliederungssystematik des HGB einordnen, die eine klare Trennung zwischen EK und FK vorsieht (vgl. §§ 247 Abs. 1, 266 Abs. 3). Grund für die Zuordnungsschwierigkeiten sind die bei diesen Kap.-Überlassungen nebeneinander bestehenden EK- und FK-Merkmale. Einerseits begründen sie Zahlungsansprüche der Kap.-Geber, andererseits nehmen sie unter bestimmten Voraussetzungen an Verlusten des UN teil. Ihre Einordnung in das gesetzliche Gliederungsschema erfordert daher eine wertende Entscheidung, welche Merkmale für den wirtschaftlichen Charakter der Finanzierungsformen prägend sind. Sie kann aufgrund der teilweise sehr flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten nur mit Blick auf die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen der Parteien erfolgen.

 

Rn. 197

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Ausgangspunkt für die Festlegung des Ausweisorts müssen die aus dem gesetzlichen Gliederungsschema sowie den allg. GoB abzuleitenden Unterscheidungsmerkmale von eigenen und fremden Mitteln sein (vgl. Schweitzer/Volpert, BB 1994, S. 821 (824)). Werden die EK-ähnlichen Mittel auf der Grundlage dieser Kriterien dem EK oder FK zugeordn...

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