Rn. 26

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Der Jahresüberschuss bzw. der BilG kann aufgrund des Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise (›soweit‹) von der Gewinnverteilung nach § 29 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen sein (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. GmbHG). Der bedingte Anspruch des Gesellschafters auf den Gewinnanteil ist nicht zwingend. Die Satzung kann ihn aufheben oder beschränken. Auch nach altem Recht (vgl. § 29 Abs. 1 GmbHG 1980) war das Fehlen eines statutarischen Ausschlusses von der Gewinnverteilung eine negative Voraussetzung des Gewinnanspruchs der Gesellschafter.

 

Rn. 27

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Mit Einführung der gesetzlichen Beschlussermächtigung hinsichtlich der Gewinnverwendung in § 29 Abs. 2 GmbHG hat der Gesellschaftsvertrag als Möglichkeit der Begründung einer solchen Kompetenz der Gesellschafterversammlung seine Bedeutung verloren (für Altgesellschaften gilt indessen § 29 Abs. 1 GmbHG 1980 zunächst fort; zum Übergangsrecht vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 57 ff.). Zur Bestimmung des konkreten Umfangs einer nach Abs. 2 zulässigen Beschlussfassung über die Rücklagendotierung haben Satzungsbestimmungen nach wie vor ihre Berechtigung. Derartige Vorschriften des Gesellschaftsvertrags begrenzen zugleich – jedenfalls mittelbar – den Anspruch der Gesellschafter auf Gewinnbezug nach Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende Bestimmung auf den Ausschüttungsanspruch ausdrücklich Bezug nimmt. Die Satzung kann indessen den Gewinnbezug der Gesellschafter unmittelbar regeln und diesen generell oder im Hinblick auf einzelne Gesellschafter zeitweise oder dauernd gänzlich ausschließen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 28 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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