Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 379
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Auf der Grundlage des AktG 1965 war es strittig, ob in der HB planmäßige Abschreibungen durch Zuschreibungen korrigiert werden durften. Dem hielten bereits ADS zutreffend entgegen, dass Zuschreibungen zur Korrektur überhöhter planmäßiger Abschreibungen nicht möglich sind, da i. R.e. Änderung des Abschreibungsplans nur die künftigen Abschreibungen geändert werden können, nicht dagegen die in der Vergangenheit bereits verrechneten Abschreibungen. Vielmehr sind Korrekturen planmäßiger Abschreibungen nur prospektiv durch eine geänderte Rest-ND oder eine Änderung der Abschreibungsmethode vorzunehmen (vgl. ADS (1968), § 149 AktG, Rn. 73; ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 636; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 464; HdR-E, HGB § 253, Rn. 167ff.; zur Abgrenzung von Zuschreibung und Gründen einer Bilanzberichtigung HdR-E, HGB § 253, Rn. 354).
Diese Verfahrensweise kann zwar eine Unterbewertung des Vermögens bewirken, die im Widerspruch zur Förderung eines möglichst sicheren Einblicks in die Vermögenslage steht (vgl. Wöhe (1997), S. 456). Sie entspricht aber den GoB, unter deren Beachtung bzw. Relativierung ein wahrer Einblick in die Vermögenslage von KapG und diesen gleich gestellten PersG erfolgen soll (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1). Denn das Wertaufholungsgebot des § 253 Abs. 5 bezieht sich nicht auf die Korrektur einer planmäßigen Abschreibung, da § 253 Abs. 5 die Pflichtkorrekturvoraussetzungen erschöpfend aufzählt (konkret: "niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4") und dort planmäßige Abschreibungen nicht genannt werden.
Rn. 380
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Vom Grundsatz her handelt es sich bei außerplanmäßigen Abschreibungen und bei Zuschreibungen jeweils um Maßnahmen, die notwendig werden, um einen planmäßig fortgeführten Buchwert an zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen anzupassen (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 348). Folglich ist die Notwendigkeit von außerplanmäßigen Abschreibungen und Zuschreibungen bei abnutzbaren VG erst zu prüfen, nachdem die Buchwerte des VJ planmäßig fortgeführt worden sind.
Rn. 381
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
vorläufig frei