Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
Rn. 148
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Zielsetzung der Anhangangaben ist die Bereitstellung von zusätzlichen Informationen, um dem Adressaten zusammen mit den Informationen in der Bilanz, GuV sowie KFR ein besseres Verständnis darüber zu vermitteln, welche Auswirkungen Leasingverhältnisse auf die VFE-Lage sowie die Cashflows haben (vgl. IFRS 16.51; IFRS 16.89). Für den Leasingnehmer sind die einzelnen Anforderungen in IFRS 16.52ff. und für den Leasinggeber in IFRS 16.90ff. geregelt.
Rn. 149
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Den Detaillierungsgrad der Anhangangaben legt der Leasingnehmer individuell vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung und dem Umfang des Leasinggeschäfts im Verhältnis zum Abschluss fest (vgl. IFRS 16.BC215f.; Eckl et al., DB 2016, S. 721 (725)). Gleichwohl hält das IASB gewisse quantitative Mindestangaben für erforderlich (vgl. IFRS 16.53(a) bis (j)): Bestimmte Aufwendungen für Leasingverhältnisse (d. h. AfA-Beträge, Zinsaufwendungen für Leasingverbindlichkeiten, Aufwand für kurzfristige Leasingverhältnisse und für Leasingverhältnisse über einen geringwertigen Vermögenswert sowie nicht in die Bewertung von Leasingverbindlichkeiten einbezogener Aufwand für variable Leasingzahlungen (vgl. IFRS 16.53(a) bis (e)), Erträge aus dem Unterleasing von Nutzungsrechten (vgl. IFRS 16.53(f)), die gesamten Zahlungsmittelabflüsse für Leasingverhältnisse (vgl. IFRS 16.53(g)), Zugänge zu Nutzungsrechten (vgl. IFRS 16.53(h)), Gewinne und Verluste aus Sale-and-Lease-Back-Transaktionen (vgl. IFRS 16.53(i)) sowie Buchwerte der Nutzungsrechte nach Klassen zugrunde liegender Vermögenswerte (vgl. IFRS 16.53(j)). Die vorstehenden Angaben sollte der Leasingnehmer in Tabellenform darstellen (vgl. IFRS 16.54).
Rn. 150
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Daneben sind Leasingverpflichtungen aus kurzfristigen Leasingverhältnissen (short-term leases) zu erläutern (vgl. IFRS 16.55) und eine getrennte Fälligkeitsanalyse für Leasingverbindlichkeiten anzugeben, bei der der Leasingnehmer nach eigenem Ermessen eine angemessene Art von Zeitbändern zu wählen hat (vgl. IFRS 16.58; IFRS 16.BC219). Zusätzlich zu diesen quantitativen Angaben soll der Leasingnehmer auch qualitative Angaben machen, damit der Adressat die teilweise komplexen Leasingstrukturen versteht; dazu gehören bspw. Beendigungs- oder Verlängerungsoptionen, Restwertgarantien und Sale-and-Lease-Back-Transaktionen (vgl. IFRS 16.59). Mangels detaillierter Vorgaben im Standard liegt es im Ermessen des Leasingnehmers selbst, welche Informationen er in welchem Umfang offenlegen will, um der o. g. Zielsetzung gerecht zu werden (vgl. dazu die Beispiele bei Findeisen/Adolph, KoR 2018, S. 375 (376ff.); EY (2019), S. 9). Angaben zu Leasingverhältnissen sind im Anhang geschlossen unter einem Erläuterungspunkt aufzuführen, um Redundanzen zu vermeiden. Für Nutzungsrechte über Investment Properties gelten die Angabepflichten gemäß IAS 40 (vgl. IFRS 16.56) und bei Anwendung der Neubewertungsmethode auf Nutzungsrechte die des IAS 16.77 (vgl. IFRS 16.57 Lange/Müller, IRZ 2016, S. 165 (167)).
Rn. 151
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Der Leasinggeber hat die gleiche Zielsetzung der Anhangangaben wie der Leasingnehmer zu beachten und den Detaillierungsgrad dementsprechend zu bemessen. Er hat insbesondere folgende Beträge – vorzugsweise in Tabellenform – anzugeben (vgl. IFRS 16.90f.): Bei Finanzierungsleasingverhältnissen den Veräußerungsgewinn oder -verlust, den Finanzertrag auf die Nettoinvestition in das Leasingverhältnis sowie die nicht in die Bewertung der Nettoinvestition in das Leasingverhältnis einbezogenen Erträge aus variablen Leasingzahlungen (vgl. IFRS 16.90(a)). Bei Operating-Leasingverhältnissen die Leasingerträge, wobei die Erträge aus variablen Leasingzahlungen, die nicht von einem Index oder (Zins-)Satz abhängen, gesondert anzugeben sind (vgl. IFRS 16.90(b)). Der Leasinggeber hat auch qualitative Informationen bereitzustellen, wie die Art der Leasingaktivitäten, die Darstellung der angewandten Risikomanagementstrategie sowie Maßnahmen zur Risikoreduzierung (z. B. Rückkaufvereinbarungen, Restwertgarantien).
Rn. 152
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Zu den Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnissen hat der Leasinggeber neben der allg. Klassifizierung weitere Erläuterungen zu tätigen: So hat er zu wesentlichen Änderungen des Buchwerts der Nettoinvestition in Finanzierungsleasingverhältnisse quantitative und qualitative Angaben zu machen (vgl. IFRS 16.93). Für die Leasingforderungen ist vom Leasinggeber eine Fälligkeitsanalyse vorzulegen, aus der mindestens für jedes der ersten fünf Jahre und für die Summe der Beträge in den verbleibenden Jahren die nicht diskontierten jährlich fälligen Leasingzahlungen hervorgehen. Die nicht diskontierten Leasingzahlungen sind auf die Nettoinvestition in das Leasingverhältnis überzuleiten und damit der nicht realisierte Finanzertrag sowie Reduktionen des nicht garantierten Restwerts sichtbar zu machen (vgl. IFRS 16.94). Im Fall des Operating-Leasings sind die zugrunde...