Rn. 951

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 160 Abs. 1 Nr. 7 AktG sind im Anhang auch Angaben zu machen über das "Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung unter Angabe des Unternehmens". § 160 Abs. 1 Nr. 7 AktG ist "nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind."

 

Rn. 952

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 19 Abs. 1 AktG liegt eine wechselseitige Beteiligung vor, wenn UN mit Sitz im Inland und in der Rechtsform einer KapG dadurch verbunden sind, dass jedem UN mehr als 25 % der Anteile des anderen UN gehören; auch eine mittelbare Beteiligung (vgl. § 16 Abs. 4 AktG) ist dabei einzubeziehen. Es besteht gegenseitige Mitteilungspflicht (vgl. §§ 20f. AktG), u. U. (wenn eine AG, KGaA oder SE und ein anderes UN wechselseitig beteiligte UN sind) auch über die Höhe und über jede Änderung (vgl. § 328 Abs. 4 AktG).

 

Rn. 953

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Betriebswirtschaftlich gefährdet die wechselseitige Beteiligung die Aufbringung und Erhaltung des Grundkap.; sie ermöglicht es ferner den Verwaltungen, wechselseitig Einfluss zu nehmen. Die Berichterstattungspflicht soll dies transparent machen (vgl. MünchKomm. AktG (2018), § 160, Rn. 51).

 

Rn. 954

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zu berichten ist in jedem Anhang über das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung mit Angabe der anderen Gesellschaft. Nicht verlangt ist die Angabe der Höhe sowie der Veränderung im GJ (vgl. HdR-E, AktG § 160, Rn. 21, m. w. N.). Besteht die Beteiligung am BilSt nicht mehr, so kann die Berichterstattung entfallen; über einen (unterjährigen) Abgang muss nicht berichtet werden. Weitere Angaben sind zulässig, also auch Änderungsberichte (vgl. ADS (1997), § 160 AktG, Rn. 62ff.; KK-AktG (2011), § 160, Rn. 42; MünchKomm. AktG (2018), § 160, Rn. 54).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?