Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 84
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
In diesem Posten soll der Aufwand für das in betreffendem UN arbeitende FK gezeigt werden. Das bedeutet, dass alle Entgelte mit Zins- oder vergleichbarem Charakter für das von dem UN in Anspruch genommene FK hier aufzuführen sind. Eine Saldierung/Verrechnung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen ist grds. nicht gestattet (vgl. § 246 Abs. 2); ebenso wenig eine Absetzung beim Aufwand wegen Aktivierung von Zinsen (Kompensation unter Posten Nr. 2 bzw. Nr. 3). Zu den "Zinsen und ähnliche[n] Aufwendungen" gehören:
(1) |
Zinsen für Bankkredite, Obligationen, Hypotheken, Lieferantenkredite, Schuldverschreibungen, Darlehen aller Art (einschließlich solcher von AN), Verzugszinsen; |
(2) |
AfA auf ein aktiviertes Disagio oder Damnum (vgl. § 250 Abs. 3; überdies HdR-E, HGB § 250, Rn. 84ff.) sowie die sofortige Aufwandsverrechnung solcher Unterschiedsbeträge; |
(3) |
ggf. Diskontbeträge für Wechsel und Schecks (vgl. jedoch HdR-E, HGB § 275, Rn. 74, 81); |
(4) |
Kreditprovisionen, Bereitstellungsgebühren, Überziehungsprovisionen, Bürgschafts- und Avalprovisionen, steuerliche Vollverzinsung und Stundungszinsen (gemäß §§ 233af. AO), Frachtenstundungsgebühren; |
(5) |
nach gesetzlicher Klarstellung der Zinsanteil in der Zuführung zu den Rückstellungen gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1; |
(6) |
der in Miet- und Leasingraten enthaltene Zinsanteil, sofern das wirtschaftliche Eigentum an entsprechendem VG dem Leasingnehmer zuzurechnen ist; |
(7) |
Aufwendungen aus Zinsswaps, Zinstermin- und Zinsoptionsgeschäften (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 275 HGB, Rn. 210). |
Rn. 85
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Nicht unter diesen Posten fallen:
(1) |
Kundenskonti (Kürzung bei Posten Nr. 1; vgl. § 277 Abs. 1); |
(2) |
Kosten des Zahlungsverkehrs, z. B. Umsatzprovisionen, Bankspesen, Kontoführungsgebühren sowie andere Kostenbelastungen von Banken und Optionsgebühren (Ausweis unter Posten Nr. 8); |
(3) |
kalkulatorische Zinsen, die zwar in der Kostenrechnung, nicht aber in der handelsrechtlichen GuV berücksichtigt werden können; |
(4) |
Aufwand für Abzinsungen von nicht oder niedrig verzinslichen "Forderungen" und "Ausleihungen", die je nach Bilanzausweis unter Posten Nr. 8 (ggf. auch Kürzung bei Posten Nr. 1; vgl. im Übrigen HdR-E, HGB § 275, Rn. 74) oder Nr. 12 (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 82f.) als "Abschreibungen" zu erfassen sind. |
Rn. 85a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Hier enthaltene Aufwendungen aus "verbundenen UN" sowie aus Aufzinsung sind jeweils über einen "davon"-Vermerk gesondert anzugeben (vgl. zum separierten Ausweis etwaiger Aufwendungen aus Aufzinsung Lüdenbach, StuB 2010, S. 108f., sowie Ross/Philippsen, DB 2010, S. 1252 (1253f.), jeweils m. w. N.).
Rn. 86–90
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
vorläufig frei