Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 965
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG ist eine Sonderprüfung durchzuführen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass der "Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist". Die Sonderprüfer haben den "Anhang darauf zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht worden sind und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist" (Satz 3).
Gegenstand einer Sonderprüfung kann auch sein, ob der Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild in dem unter HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 18ff., dargelegten Sinn vermittelt (vgl. zu Sonderprüfungen wegen unzulässiger Unterbewertung allg. HdR-E, AktG §§ 258ff.). Außerdem ist zu beachten, dass es bei den Einzelangaben durchaus Zweifelsfälle gibt und unbestimmte Rechtsbegriffe mit konkretem Inhalt zu füllen sind. Hinzu kommt, dass bei einem niedrigeren Wert auf der Aktivseite oder einem höheren Betrag auf der Passivseite in dem der Sonderprüfung folgenden JA im Anhang die Gründe anzugeben sind und in einer Sonderrechnung die Entwicklung des von den Sonderprüfern festgestellten Werts oder Betrags bezüglich des anzusetzenden Werts oder Betrags darzustellen ist (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 3 AktG). Sind die (unterbewerteten) Gegenstände nicht mehr vorhanden, ist sowohl darüber als auch über die Verwendung des Ertrags aus dem Abgang der Gegenstände (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 4 AktG) im Anhang zu berichten (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 1263); dies gilt für kleine AG, KGaA bzw. SE nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 (vgl. hierzu HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 18ff.) unter Berücksichtigung der durchgeführten Sonderprüfung vorliegen (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Art. 26g EGAktG).