Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 206
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei der Entscheidung, ab wann die Erläuterungspflicht einzusetzen hat, d. h., ab wann die betreffenden Beträge von größerem Umfang sind, hat sich der JA-Ersteller an dem allg. Informationsbedürfnis der JA-Interessenten zu orientieren. Sobald der Eindruck entsteht, dass diese Information den Einblick in die VFE-Lage verbessert, hat eine Erläuterung des betreffenden Postens zu erfolgen. Hierbei hat der Ersteller eines JA zu berücksichtigen, dass es sich bei betreffendem Posten lediglich wirtschaftlich um VG handelt, da die Entstehung des vertraglichen Anspruchs erst nach dem Abschlussstichtag liegt. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Erläuterungspflicht möglichst frühzeitig einzusetzen hat. Bei der Entscheidung, ob ein größerer Umfang vorliegt, sollte sich der Bilanzersteller sowohl an dem Posten "Sonstige VG" als auch an der BS orientieren. Im Einzelfall kann auch der Einfluss dieser Tatbestände auf das Jahresergebnis zur Entscheidung herangezogen werden. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn durch diese antizipativen Posten erst ein Jahresüberschuss entstanden bzw. ein Jahresfehlbetrag vermieden worden ist. Bei der Entscheidung, ob eine Erläuterung zu erfolgen hat oder nicht, sollte sich der Bilanzierende nicht nur an der Höhe des einzelnen Betrags orientieren, sondern vielmehr auch der Gesamtbetrag ausschlaggebend sein. Bei der Frage, welcher Betrag im Einzelnen erläutert werden sollte, ist aus Praktikabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten auf die Größe des einzelnen Betrags im Verhältnis zu den sonstigen Beträgen abzustellen.
Dieser insgesamt dem Wesentlichkeitsprinzip folgenden Erläuterungspflicht ist aber zu eigen, dass es nicht nur auf die Relation der Beträge zu dem Gesamtbetrag der sonstigen VG ankommt, sondern auch auf ihre Relation zur Vermögenslage insgesamt. Als Richtschnur kann die 10 %-Regel dienen: Wenn der Gesamtbetrag 10 % oder mehr der BS beträgt und der Gesamtbetrag der gemäß § 268 Abs. 4 Satz 2 zu erläuternden Beträge 10 % oder mehr des Gesamtpostens ausmacht, dann besteht eine Erläuterungspflicht; beträgt ein Einzelbetrag wiederum 10 % oder mehr des Gesamtbetrags gemäß § 268 Abs. 4. Satz 2, dann muss auch eine Erläuterung des Einzelpostens erfolgen.