Rn. 65
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Der Ermächtigungsbeschluss muss dem Erwerb vorangehen. Eine einfache Stimmenmehrheit i. S. d. § 133 Abs. 1 AktG ist mangels anderweitiger Regelung erforderlich und genügend (vgl. DAV 1997, S. 171; Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 19d; Kindl, J. 1999, S. 1278; Aerssen, R. v. 2000, S. 394; Kiem, R. 2000, S. 210). Die AG hat kein eigenes Stimmrecht, soweit sie schon eigene Aktien besitzt (vgl. § 71b AktG). Die Ermächtigung hat den höchsten und niedrigsten Gegenwert für den Erwerb festzusetzen, wobei eine relative Anbindung an einen künftigen Börsenkurs zulässig ist (vgl. Kindl, J. 1999, S. 1276; Kiem, R. 2000, S. 210; Referentenentwurf 1996, S. 2130). Der Beschluss hat ferner das Erwerbsvolumen vorzugeben. Es besteht eine Erwerbsschranke i. H. v. 10 % des Grundkap. Im Gegensatz zur Beschränkung in § 71 Abs. 2 AktG bezieht diese Erwerbsschranke sich nicht auf den jeweiligen Bestand der Aktien. Vielmehr dürfen aufgrund der Ermächtigung insgesamt maximal 10 % des Grundkap. erworben werden (vgl. hierzu auch Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 19e; Kindl, J. 1999, S. 1278; a. A. Bosse, C. 2000, S. 807). Das bedeutet, dass ein weiterer Zukauf nicht zulässig ist, wenn die 10 % Erwerbsgrenze durch alle Erwerbsvorgänge gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ausgeschöpft wurde, der Bestand aber durch zwischenzeitliche Verfügungen wieder unter die Schwelle von 10 % gefallen ist. Die Beschränkung gem. § 71 Abs. 2 AktG ist zusätzlich zu der Erwerbsschranke zu beachten (vgl. hierzu auch HdR-E, AktG § 71, Rn. 76 f.). Abzustellen ist auf die Grundkap.-Ziffer im Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht diejenige im Zeitpunkt des Erwerbs. Wird allerdings gleichzeitig mit der Ermächtigung eine Erhöhung des Grundkap. beschlossen, kann die Ermächtigung sich auf die erhöhte Grundkap.-Ziffer beziehen (vgl. Kiem, R. 2000, S. 211). Im letzten Fall ist allerdings darauf zu achten, dass durch Erwerbsvorgänge vor Eintragung der beschlossenen Kap.-Erhöhung 10 % der noch bestehenden niedrigeren Grundkap.-Ziffer nicht überschritten werden. Der konkrete Erwerbszweck muss nicht genannt werden (vgl. Lingemann, S./Wasmann, D. 1998, S. 860). Wird er nicht benannt, ist die Bestimmung des Zwecks Geschäftsführungsaufgabe (vgl. Gesetzesbegründung zum KonTraG, BT-Drucks. 13/971, S. 13). Die Festlegung des Erwerbszwecks durch die HV ist jedoch üblich und empfehlenswert. Die Aufnahme einer Auffangklausel (›zu sonstigen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG üblichen Zwecken‹) zusätzlich zu näher konkretisierten Erwerbszwecken ist möglich (zu den weiteren Einzelheiten des Erwerbszwecks vgl. HdR-E, AktG § 71, Rn. 66). Die Höchstfrist der Ermächtigung beträgt fünf Jahre. Die Frist von fünf Jahren wurde durch Art. 1 Nr. 6a ARUG (vgl. HdR-E, AktG § 71, Rn. 14a) eingeführt. Die Frist muss im HV-Beschluss festgesetzt werden. Konkrete Bestimmung (z. B. ›fünf Jahre seit dem Tag der Beschlussfassung‹ oder ›bis zum 30.06.2017‹ oder ›18 Monate ab dem 02.05.2013‹) der Frist ist erforderlich. Es kann nicht im Wege der Auslegung auf die gesetzl. Höchstfrist zurückgegriffen werden. Fehlt die Fristbestimmung, ist der Ermächtigungsbeschluss gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Der Beschluss ist ferner nichtig, wenn die gesetzl. Mindestvoraussetzungen gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darin nicht festgelegt sind (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 19e; Kiem, R. 2000, S. 211). Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der eigenen Aktien (vgl. Referentenentwurf 1996, S. 2129 f.).