Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 27
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Definition der AK beinhaltet ausdrücklich auch etwaige Nebenkosten. Sie können im Einzelfall im Verhältnis zum reinen Anschaffungspreis "recht erheblich sein und einen wichtigen Faktor in der Kalkulation ausmachen" (AWV, DB 1960, S. 213). Mit der Zurechnung der Anschaffungsnebenkosten zu den AK sollen die Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs und eine "periodenrichtige Verteilung des Aufwands" (Wöhe (1997), S. 379) sichergestellt werden. Unter Anschaffungsnebenkosten werden dabei zusätzlich zu dem Anschaffungspreis und außer den nachträglichen AK alle weiteren Aufwendungen verstanden, die notwendig sind, um den Gegenstand zu erwerben und in Benutzung zu nehmen, soweit sie dem VG einzeln zugeordnet werden können (vgl. mit wohl a. A. ADS (2023), § 255, Rn. 61, wonach zwischen Anschaffungsnebenkosten und Aufwendungen, die der Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand dienen, differenziert wird). Entscheidend hierbei ist, dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb eines VG anfallen, die im finalen Sinne erforderlich sind, um den VG in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen – ein rein zeitliches Zusammenfallen von Ausgaben und der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen VG ist nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang hat bspw. der BFH entschieden, dass eine derartige Zweckbestimmung es erfordert, dass sich die geleisteten Zahlungen als auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs als solchen beziehen müssen (vgl. BFH, Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10, BStBl. II 2012, S. 238). Ist ein finaler, auf die Anschaffung des VG zielender Zusammenhang der einzelnen Ausgabe gegeben, sind diese Beträge zwingend als Anschaffungsnebenkosten in die AK einzubeziehen. Hiervon wird lediglich bei dem Erwerb eigener Anteile eine Ausnahme zugelassen, indem gemäß § 272 Abs. 1a Satz 3 die Anschaffungsnebenkosten nicht mit dem EK verrechnet werden dürfen, sondern direkt als Aufwand des GJ zu erfassen sind – steuerlicherseits gilt hinsichtlich der Anschaffungsnebenkosten eine entsprechende Vorgabe (vgl. BMF, Schreiben vom 27.11.2013, IV C 2 – S 2742/07/10009, BStBl. I 2013, S. 1615).
a) Zeitliche Abgrenzung des Anschaffungsvorgangs
Rn. 28
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Da die Abgrenzung des Anschaffungsvorgangs maßgeblich den Umfang der möglichen Anschaffungsnebenkosten determiniert, soll zunächst der Frage nach den Begrenzungspunkten des Anschaffungsvorgangs nachgegangen werden. Als Beginn des Anschaffungsvorgangs sind sämtliche Tätigkeiten anzusehen, die auf die Beschaffung von Gegenständen gerichtet sind (vgl. Fülling (1976), S. 85). Diese Definition darf aber nicht dahingehend ausgeweitet bzw. verstanden werden, als letztlich infolge der Interdependenz einzelner unternehmerischer Tätigkeiten stets eine Verbindung zwischen jeder unternehmerischen Handlung und der Einleitung eines Beschaffungsvorgangs konstruiert werden könnte.
Der Beginn des Beschaffungsvorgangs lässt sich nach Wohlgemuth/Radde "mit der ersten Handlung zum Erwerb eines bestimmten, konkreten Gegenstands" (HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 5) umschreiben. Hierzu zählen nicht die Aktivitäten, die zum Erkennen und Bewerten von Beschaffungsalternativen erforderlich sind (vgl. auch Staub: HGB (2021), § 255, Rn. 10: Kosten der Entscheidungsfindung). Diese Tätigkeiten sind zu allg. Art, als dass sie als Beginn eines Beschaffungsvorgangs zur Festlegung der AK für einen beschafften Gegenstand angesehen werden könnten. Bedeutung erlangt diese Unterscheidung z. B. bei Planungskosten. Diese zählen nicht mit zum Anschaffungsvorgang, wenn sie allg. Natur sind und der Ermittlung von Beschaffungsalternativen dienen. Demgegenüber können sie zu den Anschaffungsnebenkosten zählen, wenn sie nach der Entscheidung für eine bestimmte Beschaffungsalternative anfallen. Insbesondere durch die Zunahme an Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von UN bzw. UN-Teilen hat der Beginn des Anschaffungsvorgangs an Bedeutung gewonnen. Auch für diese Fälle ist jedoch der finale Sinnzusammenhang zu der Anschaffung eines konkreten UN oder einer Beteiligung von Bedeutung. I.d.S. sind sämtliche Ausgaben, die der Entscheidungsfindung dienen, als vor dem Beginn des Anschaffungsvorgangs verursacht, einzuordnen – erst die nach dem Kaufvertragsabschluss bewirkten Kosten können Anschaffungsnebenkosten des Erwerbs einer Beteiligung oder eines UN sein (vgl. Lohmann/von Goldacker/Achatz, BB 2008, S. 1592ff.). So auch der BFH, nach dem "Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten sind, sofern sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt" (BFH, Urteil vom 27.03.2007, VIII R 62/05, BStBl. II 2010, S. 159). Ähnlich die Ansicht des IDW in Bezug auf die Kosten der Anbahnung der Anschaffun...