Rn. 127
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Der Ausschlusstatbestand der Umsatzabhängigkeit nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 gilt über den Verweis in Abs. 4 auch für WPG. Entsprechend der in HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff. erläuterten Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass eine WPG bei Umsatzabhängigkeit in drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:
(1) | Die WPG selbst ist ausgeschlossen, weil sie in den letzten fünf Jahren aus dem Bereich der zu prüfenden KapG mehr als 30 % ihrer Gesamteinnahmen bezogen hat (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 119ff.). Wenn betreffende WPG ihren Beruf gemeinsam mit anderen natürlichen oder juristischen Person in einer Sozietät ausübt, so sind die Einnahmen dieser Sozietät zusammenzurechnen (vgl. Abs. 4 Satz 1; HdR-E, HGB § 319, Rn. 43ff.). |
(2) | Die Umsatzabhängigkeit wird von den in Abs. 4 Satz 1 genannten Personen verwirklicht und ist daher betreffender WPG zuzurechnen. Diese Personen sind (vgl. wiederum HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff.):
|
(3) | Die WPG kann weiterhin ausgeschlossen sein, weil die unter (2) genannten Personen indirekt durch Umsatzabhängigkeit befangen sind, d. h. ihren Beruf gemeinsam mit Personen ausüben, die mehr als 30 % ihrer beruflichen Einnahmen aus dem Umfeld der zu prüfenden KapG erhalten. Dieser mittelbare Ausschluss der WPG über zwei Stufen kommt zustande, da in Abs. 4 jeweils auch auf Abs. 3 Satz 1 verwiesen wird und damit auf den Tatbestand der gemeinsamen Berufsausübung (vgl. dazu auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 50ff.). |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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