Rn. 200

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Restlaufzeit umschreibt den Zeitraum bis zu dem Fälligkeitstag der Forderung. Dieser Zeitpunkt ist i. d. R. vertraglich fixiert. Der Beginn der Restlaufzeit ist identisch mit dem BilSt. Dies bedeutet: Sofern der Fälligkeitstag einer Forderung mehr als ein Jahr vom BilSt aus gesehen in der Zukunft liegt, so ist deren Betrag in den Restlaufzeitenvermerk aufzunehmen.

Ist eine an sich einheitliche Forderung z. T. innerhalb eines Jahrs nach dem BilSt und z. T. erst nach mehr als einem Jahr vom BilSt aus gerechnet fällig, so ist lediglich der Teil der Forderung in den Vermerk aufzunehmen, der nach Ablauf von einem Jahr fällig ist.

Ist eine Forderung, die vermerkpflichtig ist, abgeschrieben worden, so ist lediglich der nach der AfA verbleibende Betrag in den Vermerk aufzunehmen. Handelt es sich hierbei um eine Forderung, die lediglich z. T. erst nach mehr als einem Jahr vom BilSt aus gerechnet fällig wird, so ist der Wert der nach der AfA verbleibenden Forderung nach dem Verhältnis der Nominalbeträge der Teilforderungen auf die beiden relevanten Zeiträume aufzuteilen. Eine vorgenommene Pauschalwertberichtigung sollte nach den gleichen Grundsätzen, jedoch bezogen auf den gesamten Forderungsbestand, zugeordnet werden. Sollten Anhaltspunkte gegeben sein, dass der Pauschalwertberichtigungsbedarf für Forderungen, die einem der beiden relevanten Zeiträume zugeordnet worden sind, höher ist, so sollte dies bei der Verteilung der Pauschalwertberichtigung angemessen berücksichtigt werden.

Ist eine Forderung aufgrund einer vorliegenden Vereinbarung innerhalb des nächsten Jahrs zu tilgen, so ist sie gleichwohl in den Vermerk aufzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, dass bspw. wegen Zahlungsschwierigkeiten des Kunden nicht mit einem Zahlungseingang im nächsten Jahr zu rechnen ist (vgl. ADS (1997), § 268, Rn. 101).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?