Rn. 7
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 3 AktG soll der Vorstand bei Erläuterung seiner Vorlagen (vgl. HdR-E, AktG § 176, Rn. 3) auch zu einem Jahresfehlbetrag (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 17 bzw. Abs. 3 Nr. 16) oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Diese erweiterte Erläuterungspflicht wurde durch das sog. Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) eingeführt und soll(te) die Aktionäre frühzeitig über ungünstige Entwicklungen unterrichten. Insoweit tritt diese Regelung neben die bereits durch GuV, Anhang und Lagebericht gegebenen Informationsquellen, so dass zum einen auch hier eine geschlossene und analysierende Erläuterung durch den Vorstand verlangt wird (vgl. ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 16; AktG-GroßKomm. (2006), § 176, Rn. 8f.); zum anderen aber dürfte sich eine Parallele zu den umfassenden Berichterstattungspflichten des AP wegen des unterschiedlichen Adressatenkreises verbieten (vgl. so zur sog. kleinen Redepflicht des § 321 Abs. 1 Satz 4 (a. F.) ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 17; AktG-GroßKomm. (2006); § 176, Rn. 8; danach waren nachteilige Veränderungen der VFE-Lage gegenüber dem VJ und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben im Prüfungsbericht aufzuführen und ausreichend zu erläutern. Diese im Zuge des BiRiLiG ergänzte (kleine) Redepflicht entsprach der damals üblichen Berufspraxis und wurde schließlich durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 786ff.) wieder abgeschafft; vgl. auch MünchKomm. AktG (2018), § 176, Rn. 15 (dortige Fn. 52)). Jedenfalls ist auch auf Verluste einzugehen, die (noch) nicht zu einem Jahresfehlbetrag geführt haben, weil sie anderweitig ausgeglichen wurden. Hierbei sind Ausführungen zu negativen Erfolgsbeiträgen von einzelnen (größeren) Geschäften, wie von Sparten bzw. Segmenten, unter dem Vorbehalt der Wesentlichkeit darzustellen. Insoweit könn(t)en Überlegungen zur (fakultativen) Segmentberichterstattung (vgl. § 297 Abs. 1 Satz 2) bzw. erweiterten Berichterstattung im Lagebericht (§ 289 Abs. 1) nutzbar gemacht werden. Ein im Konzern entstandener Jahresfehlbetrag und ein Verlust, der das Konzernergebnis wesentlich beeinträchtigt hat, sind vom Vorstand ebenfalls in der HV zu erläutern (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 176, Rn. 5).
Rn. 8
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Ein Verstoß gegen diese erweiterte Erläuterungspflicht führt ebenso wie bei den allg. Erläuterungspflichten zu keinerlei Sanktionen (vgl. HdR-E, AktG § 176, Rn. 3). Der Vorstand einer Aktienbank ist von den Erläuterungspflichten bei Verlusten ausdrücklich gemäß § 176 Abs. 1 Satz 3 AktG befreit (entspricht § 26a Abs. 2 Satz 2 KWG (a. F.)). Hintergrund ist der beabsichtigte Schutz des Vertrauens in die Solidität des Bankgewerbes, der u. a. durch die Möglichkeit des Nichtausweises von Verlusten im JA (vgl. §§ 340ff.) erreicht werden soll und durch eine besondere Erläuterungspflicht wieder konterkariert werden könnte (vgl. ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 21; zu Recht kritisch MünchKomm. AktG (2018), § 176, Rn. 17).