Prof. Dr. Hartmut Bieg, Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rn. 47
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
In dem Beteiligungsposten des § 151 AktG 1965 waren nach damals h. M. gesellschaftsrechtliche Kap.-Anteile an anderen UN dann auszuweisen – und zwar unabhängig von der Höhe des gehaltenen Kap.-Anteils und unabhängig von einer Verbriefung der Anteilsrechte in Wertpapieren, wenn der Bilanzierende neben der Dauerbesitzabsicht auch noch eine Beteiligungsabsicht verfolgte. Letztere musste über die schlichte Absicht einer Kap.-Anlage gegen angemessene Verzinsung hinausgehen. Sie wurde allg. als Absicht einer aktiven Einflussnahme auf das andere UN interpretiert. Nach ADS ((1968), § 152 AktG, Rn. 28) lag (nach AktG 1965) eine Beteiligungsabsicht "immer dann vor, wenn die Gesellschaft bestrebt ist, mit Hilfe der ihr zustehenden Rechte aktiv einen Einfluß auf das Beteiligungsunternehmen auszuüben, um eine mehr oder weniger enge wirtschaftliche Verbindung mit dem Unternehmen herbeizuführen. Aber auch eine weniger weit gesteckte Zielsetzung kann für die Beteiligungsabsicht genügen. Entscheidend ist, daß die Gesellschaft mit der Beteiligung mehr verfolgt, als die Absicht einer Kapitalanlage gegen angemessene Verzinsung".
Rn. 48
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Wird neben der Dauerbesitzabsicht auch eine "Beteiligungsabsicht" für das Vorliegen einer Beteiligung verlangt, so sind nicht alle mit Dauerbesitzabsicht gehaltenen Anteilsrechte unter der Postenbezeichnung "Beteiligungen" zu finden. Allerdings eignet sich die "Beteiligungsabsicht" schon aus sprachlogischen Gründen nicht zur Bestimmung des Beteiligungsbegriffs, unterstellt dieses Zuordnungskriterium doch den zu bestimmenden Sachverhalt der "Beteiligung" bereits als eindeutig bestimmt (vgl. Hofbauer, BB 1976, S. 1343 (1346)). Außerdem ist das auf einer Konvention beruhende Zuordnungskriterium "Beteiligungsabsicht" nicht objektivierbar (vgl. Deppe, WiSt 1976, S. 441 (442f.)).
Rn. 49
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Damit war die Zuordnung der langfristig gehaltenen Anteilspapiere zum Beteiligungsposten (oder zu den "anderen" Wertpapieren des AV) in einem a.o. hohen Maße von der subjektiven Auslegung des Bilanzierenden abhängig. Eine Objektivierung des Beteiligungsbegriffs wurde im Übrigen auch durch § 152 Abs. 2 AktG 1965 nicht erreicht. Da diese Beteiligungsvermutung wie auch die jetzige Vermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 widerlegbar war, entschied auch bei einer Anteilsquote von 25 % und mehr letztlich die Zweckbestimmung der Anteile, also die Beteiligungsabsicht, über die Postenzuordnung innerhalb der Finanzanlagen (vgl. ADS (1968), § 152 AktG, Rn. 29).