Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
a) Pensionsrückstellung als Erfüllungsbetrag
Rn. 673
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Pensionsrückstellung ist der am jeweiligen BilSt maßgebliche Erfüllungsbetrag für die künftigen Versorgungszahlungen. Dies ergibt sich aus § 253 Abs. 1 Satz 2, der besagt, dass Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen sind.
Das Gebot der "vernünftigen kaufmännischen Beurteilung" bedingt, dass
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die künftigen Versorgungszahlungen realistisch zu bewerten sind und dass die Wahrscheinlichkeit ihres Anfalls berücksichtigt wird sowie |
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jene künftigen Versorgungszahlungen auf den BilSt nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 abgezinst werden. |
b) Ermittlung der künftigen Versorgungszahlungen
aa) Gehalts- und Rententrends
Rn. 674
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Aufgrund des Gebots der "vernünftigen kaufmännischen Beurteilung" (§ 253 Abs. 1 Satz 2) müssen voraussichtliche künftige Anhebungen der Versorgung für Versorgungsanwartschaften und vermutliche künftige Erhöhungen laufender Rentenzahlungen realitätsnah abgeschätzt werden. Derartige Anhebungen können sich aus Lohn- und Gehaltssteigerungen ergeben, wenn die Versorgungsanwartschaft an diese Größen gebunden ist. Die laufenden Rentenzahlungen können der Anpassungsprüfungspflicht des § 16 Abs. 1f. BetrAVG unterliegen, wonach die gezahlten Renten alle drei Jahre auf die Möglichkeit einer Anhebung in Abhängigkeit von der Entwicklung des Verbraucherindexes oder der Nettolohnentwicklung anzupassen sind, wenn die wirtschaftliche Lage des UN dies zulässt.
Die Literatur geht einhellig davon aus, dass bei der Bewertung der Versorgungsverpflichtungen die voraussichtlichen künftigen Erhöhungen der Versorgungslasten bereits am BilSt durch Trendannahmen zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Lucius BetrAV 2009, S. 520 (520); Höfer/Rhiel/Veit, DB 2009, S. 1605 (1607); Schu, BetrAV 2009, S. 190 (194); Thaut, WPg 2009, 723 (723); Herzig, BetrAV 2009, S. 289 (297); Hasenburg/Hausen, DB 2009, Beilage Nr. 5 zu Heft 23, S. 38 (38); Lüdenbach/Hoffmann, StuB 2009, S. 287 (287); Meier, BB 2009, S. 998 (999)).
Allerdings ist das Ausmaß der voraussichtlichen künftigen Anhebungen der Versorgungszahlungen nur dann bei der Bewertung der Versorgungsverpflichtungen zu beachten, wenn auch davon ausgegangen werden muss, dass diese Einflussgrößen greifen können. Sie sind aber nicht relevant, wenn z. B. Kap.-Zusagen auf einen festen Euro-Betrag lauten, denn dann kann sich weder eine künftige Gehaltssteigerung auf die Höhe der Versorgungsanwartschaft auswirken noch ist die Anpassungsprüfungspflicht aus § 16 Abs. 1f. BetrAVG einschlägig.
Rn. 675
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Trendannahmen werden häufig aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitet. Dabei ist es regelmäßig zweckmäßig, sie aus einem Mehrjahresdurchschnitt zu ermitteln. Es bietet sich an, bei der Durchschnittsbildung auf den Zehn- bzw. Siebenjahreszeitraum abzustellen, den der Gesetzgeber auch für die Festlegung des Abzinsungszinssatzes heranzieht (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1). Dies gilt sowohl für Gehalts- als auch für Indexsteigerungen i. S. d. § 16 Abs. 2 BetrAVG.
Ebenfalls wird man häufig den sog. Karrieretrend berücksichtigen müssen, also die Tatsache, dass AN wegen beruflichen Aufstiegs ein höheres Versorgungsniveau erreichen können.
bb) Pensionierungsgewohnheiten
Rn. 676
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Von erheblichem materiellem Gewicht für den Wert der Versorgungsverpflichtung kann auch das unterstellte Pensionierungsalter sein. Wenn z. B. die gleich hohe Beginnrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres oder erst ab Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt wird, fällt die Rückstellungshöhe sehr unterschiedlich aus, wenn man die Pensionierung schon zum Alter 63 oder erst ab dem Alter 67 bei der Berechnung der Pensionsrückstellung annimmt.
Da der Gesetzgeber die abschlagsfreie gesetzliche Rente für ab dem Jahr 1964 Geborene erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt und da die meisten AN auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen sind, wird es zulässig sein, bei der Bewertung der Versorgungsverpflichtungen von einem Pensionierungsalter mit 67 auszugehen. Allerdings ist das Unterstellen geringerer Pensionierungsalter bis herab zum Alter 63 vertretbar, da nicht auszuschließen ist, dass sich auch künftig das gegenwärtige Pensionierungsverhalten nicht stark ändert. Dies gilt zumindest für vor dem Jahr 1947 Geborene (vgl. BetrAVG-Komm. (2015/I), § 6, Rn. 61).
Die Wahl des rechnerischen Pensionsalters verliert jedoch im Hinblick auf die Bewertung der Versorgungslast an Bedeutung, wenn die Beginnleistungen in Abhängigkeit vom Alter wertgleich bemessen sind, also eine ab dem Alter 63 beginnende Altersrente bedeutend geringer als eine erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres gewährte ausfällt.
cc) Fluktuation
Rn. 677
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Auch die Fluktuation, also der Arbeitgeberwechsel eines AN, kann bei der Bewertung des Gewichts der Versorgungsverpflichtung von Bedeutung sein. Da das Fluktuationsverhalten sehr unterschiedlich ist, kommt es grds. auf die individuell beim einzelnen UN festgestellten Werte an. Generell gilt, dass jüngere AN eher als älte...