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2. Dauerabsatzgeschäfte

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 188

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dauerabsatzgeschäften sind zu bilden, wenn und soweit der Wert der noch zu erbringenden Sach- oder Dienstleistung den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt.

 

Rn. 189

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Der Wert der in die Saldierung einzubeziehenden Ansprüche ermittelt sich nach den allg. Bewertungsgrundsätzen für Forderungen (vgl. Brösel/Olbrich, HdR-E, HGB § 253, Rn. 180ff.). Danach ist der Gegenleistungsanspruch mit seinen AK oder seinem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen. Fremdwährungsansprüche sind zum Devisenkassamittelkurs am BilSt umzurechnen. Ist die Forderung durch ein Devisentermingeschäft kursgesichert und liegen die Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Forderung und Termingeschäft zu einer Bewertungseinheit vor (vgl. Scharpf, HdR-E, HGB § 254, Rn. 242), bestimmen sich die AK des Anspruchs nach dem Terminkurs. Zur Bewertung von Sachleistungsansprüchen sind die Grundsätze der Drohverlustermittlung bei schwebenden Beschaffungsgeschäften entspr. anzuwenden. Danach ist zu unterscheiden, ob der Anspruch auf die Lieferung eines aktivierungsfähigen VG oder auf die Erbringung einer nicht aktivierungsfähigen Leistung gerichtet ist. Im ersten Fall ist der Lieferanspruch mit dem Wert anzusetzen, mit dem auch die VG bei erfolgter Lieferung zum BilSt in die Bilanz aufzunehmen wären (vgl. BFH-Urt. v. 25.02.1986, BStBl. II 1986, S. 466; sowie HdR-E, HGB § 249, Rn. 350, NR. (29)). Zur Bewertung nicht aktivierungsfähiger Leistungen bestehen unterschiedliche Auffassungen. Diese sollen grds. mit ihrem wirtschaftlichen Wert für den Betrieb anzusetzen sein, wobei allerdings umstritten ist, wie dieser Wert zu bestimmen ist (näher hierzu vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 192ff.).

 

Rn. 19...

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