Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Rn. 54
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Neben einer befangenen Person, mit dem der WP (oder die WPG) seinen Beruf gemeinsam ausübt, kann ein WP auch als AP ausgeschlossen sein, weil sein Ehegatte oder Lebenspartner die absoluten Ausschlusstatbestände des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 2). Als Lebenspartner sind nur nach § 1 LPartG eingetragene Lebenspartner zu verstehen, damit die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe auch bezüglich der Ausschlussgründe zum AP gleichgestellt ist. Dass der Personenkreis auf nicht weiter formal geregelte Lebenspartnerschaften ausgeweitet werden soll, ist indes nicht ersichtlich und würde dem mit den absoluten Ausschlussgründen verfolgten Ziel der Rechtssicherheit entgegenstehen (vgl. auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 39ff.; Staub: HGB (2023), § 319, Rn. 37; Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 73; MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 91; Baumbach/Hopt (2024), § 319 HGB, Rn. 26; a. A. HGB-HandKomm. (2024), § 319, Rn. 37). Ehe- und Lebenspartner werden abschließend als Personen, die für den WP zu einer indirekten Befangenheit führen können, aufgezählt. Erweiterungen auf in gerader Linie Verwandte oder verschwägerte Angehörige wurden bewusst vom Gesetzgeber nicht aufgenommen (vgl. BT-Drs. 15/4054, S. 38). Ebenfalls hat es der Gesetzgeber abgelehnt, ehemalige Ehepartner sowie ehemalige eingetragene Lebenspartner in den Regelungsbereich des Abs. 3 Satz 2 einzubeziehen (vgl. BT-Drs. 15/4054, S. 38). Allerdings kann die Erfüllung eines absoluten Ausschlussgrundes durch einen Verwandten in gerader Linie oder sonstige enge Familienmitglieder zu einer Besorgnis der Befangenheit nach Abs. 2 führen, der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls evtl. durch adäquate Schutzmaßnehmen entgegengewirkt werden kann (vgl. dazu HdR-E, HGB § 319, Rn. 36; überdies § 29 Abs. 4 Nr. 4 BS WP/vBP (mitsamt Erläuterung)). Daneben bezieht der IESBA Code of Ethics explizit auch die sog. immediate family, d. h. Ehegatten, Personen, mit denen sich der WP in einer eheähnlichen Beziehung befindet, sowie finanziell abhängige Kinder, mit ein. Eine vergleichbare Regelung findet sich im deutschen Recht nicht; allerdings wäre auch hier eine mögliche Besorgnis der Befangenheit entsprechend zu prüfen (vgl. bspw. IESBA (2023), Rn. 510.3 A3).
Rn. 55
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Zweifelhaft ist, ob durch Abs. 3 Satz 2 nur Ehe- bzw. Lebenspartner des WP gemeint sind, oder auch die Ehe- bzw. Lebenspartner von Personen, mit denen der WP seinen Beruf – i. S. d. Sozietätsklausel – gemeinsam ausübt. Der Wortlaut lässt vermuten, dass nur die Ehe- bzw. Lebenspartner des WP gemeint sind. Dafür spricht auch, dass der Ehe- bzw. Lebenspartner nicht direkt anschließend an die Sozietätsklausel genannt wird (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 93; Bonner HGB-Komm. (2022), § 319, Rn. 72; a. A. Staub: HGB (2023), § 319, Rn. 39). Auch die Gesetzesmaterialien deuten darauf hin, dass durch die Vorschrift lediglich der Ehe- bzw. Lebenspartner des WP einzubeziehen ist, zumal durch sie die "Anwendung der Ausschlussgründe auf Familienangehörige" (BT-Drs. 15/4054, S. 38) des WP erfolgen sollte.
Rn. 56
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für Ehe- bzw. Lebenspartner sind indes nur die Ausschlusstatbestände des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 relevant. Damit ist der WP nur dann als AP ausgeschlossen, sofern der Ehe- oder Lebenspartner nach Abs. 3 Satz 1
Insbesondere das Verbot, als AN tätig zu sein, geht über die Vorschriften des IESBA Code of Ethics hinaus, der Ehegatten und Lebensgefährten lediglich die Tätigkeit in einer Funktion mit wesentlichem Einfluss auf die Erstellung des JA verbietet (vgl. IESBA (2023), Rn. 521.5), und nicht etwa jegliche Tätigkeit als AN. Werden andere absolute Ausschlussgründe durch den Ehe- oder Lebenspartner des WP erfüllt, führt dies hingegen nicht zu einem Ausschluss des WP als AP. So wäre z. B. ein WP nicht als AP eines UN ausgeschlossen, wenn dessen Ehe- oder Lebenspartner nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in den letzten fünf Jahren mehr als 30 % seiner beruflichen Einnahmen von dem zu prüfenden UN bezogen hätte.
Rn. 57
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Tatbestände, die durch die Vorschrift zur Einbeziehung von Ehe- und Lebenspartnern nach Abs. 3 Satz 2 nicht erfasst werden, können indes zu einer Besorgnis der Befangenheit nach Abs. 2 gereichen und erfordern daher ggf. Schutzmaßnahmen (vgl. Staub: HGB (2023), § 319, Rn. 37, 18). Dies betrifft mitunter solche Fallkonstellationen, in denen finanzielle Interessen an dem zu prüfenden UN durch einen nicht eingetragenen Lebenspartner, Ehe- oder Lebenspartner eines Sozius des WP oder in direkter Linie mit dem WP Verwandten bestehen oder ...