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2. Einfluss der IFRS

Prof. Dr. Norbert Herzig, Prof. Dr. Simone Briesemeister
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Rn. 349

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Über die europäische Flanke des HB-Rechts besteht die Gefahr einer Öffnung des deutschen HB-Bilanzrechts und über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch des Steuerbilanzrechts für IFRS-determinierte Auslegungsgrundsätze. IFRS-konforme Interpretationstendenzen der Bilanz-R sind spätestens mit der seit 2005 für kap.-marktorientierte UN bestehenden Verpflichtung zur Aufstellung eines IFRS-KA zu verzeichnen (vgl. Ernst, BB 2001, S. 823 (825); Göthel, DB 2001, S. 2057ff.; Hahn, DStR 2001, S. 1267 (1268); Heintzen, BB 2001, S. 825ff.; IDW, WPg 2001, S. 664 (665)).

 

Rn. 350

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für einen rechtlichen Einfluss der IFRS besteht weder mittelbar über eine IFRS-determinierte R-konforme Auslegung der Bilanz-R respektive handelsrechtlicher GoB noch unmittelbar im Steuerrecht eine Grundlage. IFRS haben keine GoB-Qualität. Auch insoweit die IFRS unionsrechtlich inkorporiert und damit unmittelbar geltendes Recht sind, haben sie weder mittelbar noch unmittelbar rechtliche Relevanz für den steuerlichen BV-Vergleich. Demgemäß lehnt der BFH explizit eine IFRS-basierte Auslegung deutschen Bilanz-(steuer-)rechts ab (vgl. BFH, Urteil vom 25.08.2010, I R 103/09, BStBl. II 2011, S. 215; BFH, Urteil vom 14.04.2011, IV R 46/09, BStBl. II 2011, S. 696). Ein Rückgriff auf die IFRS erfolgt steuerlich de lege lata gleichwohl außerbilanziell i. R.d. sog. Konzern- bzw. Escape-Klausel der Zinsschranke i. S. d. §§ 4h EStG, 8a KStG. Die i. d. S. für den EK-Vergleich maßgeblichen Abschlüsse sind i. d. R. IFRS-Abschlüsse (vgl. § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c) EStG).

 

Rn. 351

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Mit der Fortentwicklung des Bilanzrechts im Zuge des BilMoG wurde die Informationsfunktion des handelsrechtlichen JA zwar z. T. durch IFRS-entlehnte Vorschriften gestärkt, ...

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