Rn. 9

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Voraussetzungen für die Entnahme aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN regelt § 272 Abs. 4 Satz 4. Eine solche Entnahme ist möglich bei Ausgabe, Veräußerung oder Einziehung der Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN oder bei Ansatz eines niedrigeren Betrags gemäß § 253 Abs. 3 bzw. Abs. 4. Dieser Betrag muss in der GuV stets gesondert ausgewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn sich – wie im Fall des Ansatzes eines niedrigeren Betrags auf der Aktivseite – Abschreibungsaufwand und Auflösungsertrag ausgleichen (vgl. so bereits zur alten Rechtslage bei eigenen Anteilen ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 13; AktG-GroßKomm. (2006), § 158, Rn. 8; sodann MünchKomm. AktG (2018), § 158, Rn. 18).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge