Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 14
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Gesellschafter sehen in dem Ergebnis der KapG, an der sie beteiligt sind, die Verzinsung ihrer Kap.-Einlage; ihnen steht daher grds. das Recht zur Ergebnisverwendung zu. Dennoch gibt es verschiedene Maßnahmen, die einen Bezug zum Jahresergebnis haben, die aber den Gesellschaftern nicht zugänglich sind. Möglicherweise sind diese Tatbestände trotzdem als Verwendung des Jahresergebnisses anzusehen.
Im Folgenden sollen daher die wesentlichsten in Frage kommenden Regelungen erörtert werden. Sofern bei diesen Regelungen eine Ergebnisverwendung bejaht wird, soll jedoch nur soweit auf die Rechtfertigung der Beschränkung des Dispositionsrechts der Gesellschafter eingegangen werden, als es zum Verständnis der hier dargelegten Überlegungen notwendig erscheint.
Rn. 15–16
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
vorläufig frei
a) Ausschüttungssperren
Rn. 17
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Mit dem im Zuge des sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) ergänzten Abs. 8 des § 268 wurden im Hinblick auf die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV, die (saldierte) bilanzielle Erfassung aktiver latenter Steuern sowie die u. U. gebotene Verrechnung von VG i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 Ausschüttungssperren kodifiziert (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 256ff.). Der Disposition der Gesellschafter werden demnach Beträge entzogen. Hinsichtlich der Bindung des Gewinns, der den aktivierten Beträgen entspricht, ist insoweit keine Ergebnisverwendung gegeben, zumal gar nicht möglich; vielmehr liegt i. d. S. eine Verwendungssperre vor, die entsprechend der Reduzierung des Aktivpostens aufzuheben ist.
b) Verwendung gemäß der §§ 58, 150 AktG
Rn. 18
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die in den §§ 58 und 150 AktG enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der Dotierung von Rücklagen dienen dem Gläubigerschutz. Sämtliche Vorschriften betreffen die Verwendung des Jahresergebnisses. Entweder sind die Dotierungen selbst in Abhängigkeit vom Jahresergebnis definiert (vgl. § 150 Abs. 2 AktG) oder die max. Zuführung wird in Abhängigkeit vom Jahresergebnis festgelegt (vgl. § 58 Abs. 1f. AktG). Darüber hinaus verbleiben die Beträge in der Gesellschaft, so dass die Kriterien einer Verwendung des Jahresergebnisses erfüllt sind; mithin ist eine Anpassung der Bilanzgliederung i. S. v. § 268 Abs. 1 möglich und aufgrund von § 158 AktG die GuV nach dem "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" um die folgenden Posten zu ergänzen:
(1) |
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem VJ |
(2) |
Entnahmen aus der Kap.-Rücklage |
(3) |
Entnahmen aus Gewinnrücklagen
(a) |
aus der gesetzlichen Rücklage |
(b) |
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN |
(c) |
aus satzungsmäßigen Rücklagen |
(d) |
aus anderen Gewinnrücklagen |
|
(4) |
Einstellungen in Gewinnrücklagen
(a) |
in die gesetzliche Rücklage |
(b) |
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten |
(c) |
in satzungsmäßige Rücklagen |
(d) |
in andere Gewinnrücklagen |
|
(5) |
Bilanzgewinn/Bilanzverlust. |
Alternativ können diese Angaben auch im Anhang gemacht werden. In jedem Fall darf jedoch eine Rücklagendotierung nur erfolgen, soweit ein Jahresüberschuss ausgewiesen wird.
Rn. 19
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Eine Besonderheit stellt § 58 Abs. 2a AktG dar. Nach dieser Vorschrift dürfen Vorstand und AR den EK-Anteil von Wertaufholungen bei VG des AV und UV den anderen Gewinnrücklagen zuführen. Infolge des BilMoG ist mit § 253 Abs. 5 ein umfassendes und rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot bezüglich aller Formen außerplanmäßiger AfA – mit Ausnahme solcher auf entgeltlich erworbene GoF – fixiert worden, so dass § 58 Abs. 2a AktG eine zunehmend größere Bedeutung beizumessen sein dürfte.
Die in § 58 Abs. 2a AktG dem Vorstand und AR eingeräumte Möglichkeit der Bildung einer freien Rücklage soll bewirken, dass die Buchgewinne nicht zum Ausschüttungspotenzial gezählt werden, was im Fall einer Ausschüttung möglicherweise Liquiditätsprobleme bei betreffender Gesellschaft auslösen könnte. Für die GmbH existiert eine vergleichbare Regelung in § 29 Abs. 4 GmbHG.
Wegen der Ermittlung des EK-Anteils wird auf HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 22f., und HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 68ff., verwiesen.
Rn. 20
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Da der Gesetzgeber diese Einbehaltungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Bildung einer freien Rücklage geregelt hat, ist wohl davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Zulässigkeit der Bildung dieser Rücklage mit denen der anderen Gewinnrücklagen übereinstimmen. Das bedeutet insbesondere, dass ein Jahresüberschuss vorliegen muss bzw. dass durch diese Rücklagendotierung kein Bilanzverlust entstehen darf.
Gegen diese Interpretation spricht jedoch, dass sowohl in § 58 Abs. 1 als auch Abs. 2 AktG der Hinweis enthalten ist, dass eine Dotierung der freien Rücklagen aus dem Jahresüberschuss zu erfolgen hat. Ein vergleichbarer Hinweis fehlt in § 58 Abs. 2a AktG. Auf der anderen Seite ist jedoch zu bedenken, dass eine Dotierung gemäß § 58 Abs. 2a AktG, die zu einem Bilanzverlust führt, im Folgejah...