Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 153
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Das Ordnungsgeld wird vom BfJ unter Fristsetzung für die herbeizuführende Handlung zunächst angedroht (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 1). Innerhalb einer Frist von sechs Wochen ist daraufhin der Verpflichtung nachzukommen. Zusammen mit der Androhung des Ordnungsgelds werden dem UN die Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Baumbach/Hopt (2022), § 335 HGB, Rn. 3), die sich derzeit auf 103,50 EUR belaufen und in jedem Fall vom UN zu zahlen sind. Das Ordnungsgeld ist festzusetzen, wenn das UN nicht innerhalb von sechs Wochen der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt. Es kann also nicht durch die Erfüllung der Pflicht nach Fristablauf abgewendet werden. Es steht nicht im Ermessen des BfJ, ob es von einer wiederholten Ordnungsgeldandrohung und -festsetzung absieht. Nach § 335 Abs. 4 Satz 1 ist nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist unverzüglich einerseits das angedrohte Ordnungsgeld festzusetzen und andererseits gleichzeitig die frühere Verfügung zu wiederholen sowie ein erneutes (ggf. höheres) Ordnungsgeld anzudrohen (vgl. HdR-E, HGB § 335, Rn. 15).
Rn. 154
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Das Ordnungsgeld beträgt nach § 21 PublG i. V. m. § 335 Abs. 1 Satz 4 mindestens 2.500 EUR und max. 25.000 EUR für nicht kap.-marktorientierte UN; die Festsetzung der Höhe im Einzelfall liegt im Ermessen des BfJ, soweit keine expliziten Regelungen in § 335 dem entgegenstehen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 26). Sofern das BfJ über ein Ermessen bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgelds verfügt, muss es auch frühere Verstöße der betreffenden Person berücksichtigen (vgl. § 335 Abs. 1c; BilR-HB (2018), Kap. B/I, Rn. 189; Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 171ff.). Dementsprechend ist bei wiederholtem Verfahren ein erhöhtes Ordnungsgeld anzudrohen und ggf. festzusetzen. Sofern das Ordnungsgeld gegen mehrere Personen verhängt wird (vgl. zum betroffenen Personenkreis HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 149ff.), kann in jedem Einzelfall ein unterschiedlicher Betrag jeweils bis zur Höchstgrenze festgesetzt werden. Bei der wiederholten Festsetzung von Ordnungsgeld kann jeweils ein Betrag bis zur Höchstgrenze von 25.000 EUR festgesetzt werden. Eingenommene Ordnungsgelder fließen nach § 335 Abs. 1 dem BfJ zu (vgl. zu entsprechenden Daten Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 436ff.).
Rn. 154a
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Für kap.-marktorientierte UN sind deutlich höhere Obergrenzen der möglichen Ordnungsgelder vorgesehen. Wird das Ordnungsgeld gegen eine natürliche Person verhängt, ist als Höchstgrenze der höhere Betrag vorgesehen von zwei Mio. EUR oder dem Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde. Der wirtschaftliche Vorteil soll dabei nicht nur erzielte Gewinne umfassen, sondern auch vermiedene Verluste. Bei Bedarf ist eine Schätzung dieses wirtschaftlichen Vorteils zulässig. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht gegen eine natürliche Person in einer Organstellung verhängt wird, sondern gegen das kap.-marktorientierte UN selbst, übersteigen die vorgesehenen Höchstgrenzen die für natürliche Personen einschlägigen deutlich. In diesen Fällen sieht § 335 Abs. 1a als Höchstbetrag den höchsten der folgenden Beträge vor:
- zehn Mio. EUR,
- 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes, den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
- das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde.
Auch hier soll der wirtschaftliche Vorteil neben erzielten Gewinnen auch vermiedene Verluste beinhalten und darf geschätzt werden. Der in § 335 Abs. 1a genannte Gesamtumsatz wird in § 335 Abs. 1b definiert.
Rn. 154b
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Sofern die Sechs-Wochen-Frist bei der Offenlegung nur geringfügig überschritten wurde, hat eine Herabsetzung des Ordnungsgelds auf einen geringeren Betrag zu erfolgen. Von einer geringfügigen Überschreitung kann bei einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen ausgegangen werden (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 43; Beck Bil-Komm. (2022), § 335 HGB, Rn. 30, jeweils m. w. N.).