Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 13
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Beim GKV werden die Aufwendungen nach den wesentlichen Arten gegliedert ausgewiesen. Ferner werden sämtliche in der Periode angefallenen Aufwendungen und Erträge erfasst. Die Aufwendungen werden also zunächst produktions- oder leistungsbezogen ermittelt und stellen somit den "Produktionsaufwand" der Periode dar. Dagegen bezieht sich der größte Ertragsposten "UE" auf die – abgesehen von der mit dem BilRUG einhergegangenen Änderung (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 32ff.) – i. d. R. von der Produktion abweichende Absatzmenge der Periode. Erträge und Aufwendungen passen also nicht zusammen bzw. sind nicht vergleichbar, weil einerseits ein Teil der im aktuellen GJ abgesetzten Erzeugnisse bereits in der Vorperiode produziert wurde und zum anderen ein Teil der in der laufenden Periode gefertigten Produkte erst im nächsten GJ abgesetzt wird. Es ist also eine Anpassung in der GuV wegen des unterschiedlichen Mengengerüsts erforderlich. Diese erfolgt beim GKV nicht durch Anpassung der Aufwendungen, sondern als separat ausgewiesene Anpassung der Gesamtleistung an das Mengengerüst der (produktionsbezogenen) Periodenaufwendungen.
Rn. 14
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Dazu werden in die GuV nach dem GKV zwei Korrekturposten aufgenommen: Erstens die Veränderung (Erhöhung oder Verminderung) des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die die o. g. Differenz zwischen Produktions- und Absatzmengen der betreffenden Periode berücksichtigt; sie wird betragsmäßig durch einen Vergleich der entsprechenden Bilanzposten am Jahresende mit denen des VJ ermittelt. Zweitens dient der Posten "Andere aktivierte Eigenleistungen" dazu, für solche Leistungen angefallene und in den leistungsbezogenen Periodenaufwendungen der GuV enthaltene Beträge an dieser Stelle erfolgsmäßig zu neutralisieren, da es sich hierbei um in der Bilanz aktivierte Beträge handelt. Beide Korrekturposten sind – gemäß den für die entsprechenden Bilanzposten geltenden Bewertungsvorschriften – zu HK (bzw. nach dem NWP) in der GuV nach dem GKV auszuweisen. In § 275 Abs. 2 folgen sie auf die – zu Nettoverkaufserlösen angesetzten – "UE"; zusammengefasst ergibt dies die Zwischensumme "Gesamtleistung" (vgl. § 157 Abs. 1 Nr. 4 AktG 1965), die jedoch nach geltendem Recht nicht mehr vorgeschrieben ist. Im GKV werden letztlich also die Leistungen der Periode (UE + / ./. Bestandsveränderungen + aktivierte Eigenleistungen) sämtlichen in dieser Periode angefallenen Aufwendungen nach Arten gegenübergestellt.