Rn. 11

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Es gelten die Gliederungsvorschriften des § 275 in dem für große KapG vorgesehenen Umfang. § 276, der Erleichterungen für kleine und mittelgroße KapG regelt, ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG nicht genannt und folglich nicht anwendbar. Die GuV ist demnach in Staffelform aufzustellen. Es besteht die Möglichkeit, das GKV (vgl. § 275 Abs. 2) oder UKV (vgl. § 275 Abs. 3) anzuwenden. Der Grundsatz der Stetigkeit des Ausweises ist zu beachten (vgl. § 265 Abs. 1). Die Wahl eines der beiden Verfahren sollte sorgfältig überlegt werden, da bei einem späteren Übergang zu dem anderen Verfahren umfangreiche Erläuterungen zur Wahrung der Vergleichbarkeit gegeben werden müssten (vgl. zum Inhalt der GuV HdR-E, HGB § 275).

 

Rn. 12

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei PersG können gesellschaftsrechtliche Regelungen über die Gewinnverteilung, nicht zuletzt unter dem Einfluss des Steuerrechts (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG), zu einem uneinheitlichen Ausweis von Aufwendungen führen. So werden z. B. Zinsen auf Gesellschafterkonten und gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen geschäftsführender Gesellschafter häufig erst bei der Verteilung des Jahresergebnisses berücksichtigt. Um Missdeutungen über die Höhe des Jahresergebnisses zu vermeiden, sollten derartige Posten, soweit sie nicht bei der Ermittlung des Jahresergebnisses angesetzt wurden, im JA vermerkt werden (vgl. IDW RS HFA 7 (2018), Rn. 30; zu den Erleichterungen für PersG und Einzelkaufleute bei der Aufstellung der GuV HdR-E, PublG § 5, Rn. 24f.).

Das IDW empfiehlt zur Abstimmung des Ergebnisausweises zwischen der Bilanz und der GuV, in der GuV nach dem Jahresergebnis dessen Verwendung darzustellen, indem die Gutschrift der Gewinnanteile bzw. Belastung der Verlustanteile der Gesellschafter unter entsprechender Bezeichnung abgesetzt bzw. hinzugerechnet wird (vgl. IDW RS HFA 7 (2018), Rn. 56; bei Existenz von Formblattvorschriften HdR-E, PublG § 5, Rn. 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?