Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
Rn. 46
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
§ 252 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt: "Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen." § 252 fällt unter die Vorschrift für alle Kaufleute (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 5; Schulze-Osterloh, DStR 2007, S. 1006) und findet somit Anwendung bei der Aufstellung jedes JA. Darüber hinaus erhält aber auch der Grundsatz der UN-Fortführung über § 298 Abs. 1, der explizit auf § 252 rekurriert, Geltung im KA (vgl. dazu Gross, WPg 2010, S. 119 (122); Gross, WPg 2004, S. 1357 (1360)). Auch für diejenigen UN, die nach internationalen Standards Rechnung zu legen haben (Aufstellung eines KA nach § 315e Abs. 1f. sowie § 11 Abs. 6 Nr. 2 PublG; Aufstellung eines EA nach § 325 Abs. 2a), gilt der in IAS 1.25f. verankerte Grundsatz der UN-Fortführung (vgl. Gross/Amen, DB 2005, S. 1861 (1865)). Dieser auch als Going Concern-Prinzip (vgl. z. B. Hofbauer, DStR 1982, Beilage Nr. 3 zu Heft 15, S. 1 (14); Janssen, WPg 1984, S. 341f.) bezeichnete Grundsatz legt fest, dass die Anwendung von Bewertungsvorschriften (vgl. §§ 252ff.) unter der Prämisse (vgl. Janssen, WPg 1984, S. 341 (345)) der UN-Fortführung zu erfolgen hat. Bei der Regelung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 handelt es sich daher nicht um einen Bewertungsgrundsatz i. e. S., sondern um eine bei der Bewertung im Regelfall (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 9ff.) zu berücksichtigende Annahme. Die Konsequenz einer solchen Annahme besteht darin, dass bei der Bewertung (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 53ff.) von einer "planmäßigen Verwertung der betreffenden Vermögensgegenstände im Rahmen des Unternehmens und innerhalb der normalen Unternehmenstätigkeit" (Hofbauer, DStR 1982, Beilage Nr. 3 zu Heft 15, S. 1 (14)) auszugehen ist. Die aufgrund der angenommenen planmäßigen Verwertung zu berücksichtigenden zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten der VG erfordern im Interesse der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes eine andere Bewertung, als sie im Einzelfall bei Wegfall der Fortführungsprämisse angemessen bzw. notwendig wäre (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 53ff.).
Rn. 47
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Der Grundsatz der UN-Fortführung regelt allerdings nicht, wie im Einzelnen zu bewerten ist, wenn von einer Fortführung der UN-Tätigkeit nicht ausgegangen werden kann. Der Formulierung dieses Grundsatzes ist ferner nicht zu entnehmen, dass der Wegfall der Going Concern-Prämisse die Anwendung der §§ 252ff. verhindert (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 53).