Rn. 15
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Mittelgroß ist eine GmbH, wenn zwei der folgenden Kriterien zutreffen:
- Bilanzsumme (BS): 7,5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR,
- Umsatzerlöse (UE): 15 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR p. a.,
- Arbeitnehmer (AN): 50 bis 250 im Jahresdurchschnitt.
Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 6ff.
Rn. 16
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Der JA sowie die vorgeschriebenen Ergänzungen sind dieselben wie bei einer großen GmbH, jedoch mit folgenden Erleichterungen:
- In der GuV brauchen die UE nicht ausgewiesen zu werden. Sie dürfen vielmehr mit dem Materialaufwand saldiert werden, so dass nur ein "Rohergebnis" gezeigt wird (Geheimhaltung der Umsätze, § 276).
- Im Anhang können eine Reihe von Angaben unterlassen werden, die Konkurrenz-UN zum Schaden des berichterstattenden UN ausnützen könnten (vgl. § 288 Abs. 2 i. V. m. § 285 Nr. 4, 29 und 32). Die Angaben nach § 285 Nr. 17 können ebenfalls weggelassen werden, müssen indes auf Anforderung der WPK dieser übermittelt werden. Die Angabepflicht nach § 285 Nr. 21 von nicht zu marktüblichen Konditionen zustande gekommenen Geschäften mit nahestehenden UN und Personen wird insoweit eingeschränkt, als nur über solche Geschäfte zu berichten ist, die direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, UN, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden (vgl. § 288 Abs. 2 Satz 3).
Rn. 17
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Die IFRS sehen keine Erleichterungsvorschriften vor und nehmen auf die Interessen der bilanzierenden Gesellschaft keine entsprechenden Rücksichten (vgl. BeckOK-HGB (2023), § 288 Rn. 11).
Rn. 18
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Für die Prüfung einer mittleren GmbH sind neben WP und WPG auch vBP und BPG zugelassen (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1).
Rn. 19
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Für die Offenlegung der Abschlussunterlagen gibt es Erleichterungen. Die Bilanz braucht nur in der für kleine GmbH vorgeschriebenen (verkürzten) Form offengelegt zu werden, allerdings mit zusätzlichen Angaben im Anhang (vgl. § 327). Dort können die in § 285 Nr. 2, 8 lit. a) und 12 genannten Angaben unterbleiben.