Rn. 13
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts entfällt, wenn zwischen der abhängigen AG/KGaA/SE und dem sie beherrschenden UN ein BHV (vgl. §§ 291ff. AktG) besteht (vgl. § 312 Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies gilt auch dann, wenn das herrschende UN seinerseits von einem dritten UN abhängt (vgl. KK-AktG (2004), § 312, Rn. 18).
Rn. 14
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 316 AktG ist ein Abhängigkeitsbericht ferner dann nicht erforderlich, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem sie beherrschenden UN ein GAV (vgl. § 291 AktG) besteht. Zur Frage der Anwendbarkeit von §§ 311ff. AktG sowie zur Frage, welche Gesellschaft im Fall mehrstufiger Abhängigkeit einen Abhängigkeitsbericht zu erstellen hat, wenn auf einer oder mehreren Stufen ein GAV oder BHV geschlossen wurde, vgl. HdR-E, AktG § 311, Rn. 7ff., sowie ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 20f.; § 311 AktG, Rn. 12ff.
Rn. 15
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Da § 316 AktG für den Fall des Bestehens eines GAV nur die Geltung der §§ 312 bis 315 AktG aufhebt, ist in diesem Fall weiter das Benachteiligungsverbot bzw. die Nachteilsausgleichspflicht des § 311 AktG (vgl. hierzu HdR-E, AktG § 311, Rn. 25ff.) zu beachten. Auf bloße Verlustübernahmeverträge ist § 316 AktG nicht analog anzuwenden (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 18; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 312; Hüffer-AktG (2021), § 316, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 316, Rn. 4;).
Rn. 16
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Sofern die abhängige AG/KGaA/SE nach den §§ 319ff. AktG in eine andere AG/KGaA/SE mit Sitz im Inland eingegliedert ist, ist die Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts ebenfalls entbehrlich (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3 AktG).
Rn. 17
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Ergebnis sind die für das Bestehen der Berichtspflicht maßgeblichen Negativvoraussetzungen also, dass die abhängige Gesellschaft
(a) |
keinen BHV oder GAV mit der sie beherrschenden Gesellschaft geschlossen hat und |
(b) |
nicht in die sie beherrschende Gesellschaft eingegliedert ist. |
Rn. 18
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nur bei Erfüllung der zuvor genannten Positivvoraussetzung sowie der Negativvoraussetzungen ist eine Berichtspflicht der abhängigen Gesellschaft gegeben.