Rn. 54

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann durch die Satzung nicht verlängert werden (vgl. Abs. 2 Satz 2). Eine anderslautende Bestimmung ist nichtig, da die Endtermine im öffentlichen Interesse festgelegt worden sind (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 65 ff. zur Nichtigkeit von Feststellungsbeschlüssen). Ebenso ist eine statutarische Regelung unwirksam, wonach bei einer kleinen KapG die Frist zur Aufstellung des JA generell auf sechs Monate festgelegt wird (vgl. BayOLG, Beschl. v. 05.03.1987, DB 1987, S. 978).

 

Rn. 55

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Eine statutarische Fristverkürzung, d. h. die Bestimmung eines früheren Endtermins für die Bilanzfeststellung und Ergebnisverwendung in der Satzung, kommt hingegen in der Praxis insbes. für TU von Konzerngesellschaften in Betracht. KapG, die einen KA aufzustellen haben (vgl. § 290; vgl. auch § 11 PublG), unterliegen zwar einer längeren Frist für die Aufstellung (vgl. § 290: fünf Monate), nicht aber für die Offenlegung (vgl. § 325 Abs. 3) des KA. Die TU haben zwar nach § 294 Abs. 3 ihre Jahresabschlüsse, Lageberichte (ggf. KA, Konzernlageberichte) und evtl. auch Prüfungsberichte oder Zwischenabschlüsse unverzüglich nach Verabschiedung bzw. Fertigstellung bei dem MU einzureichen. Dieses hat aber oftmals ein Interesse daran, dass die Abschlussunterlagen möglichst frühzeitig von den TU fertiggestellt werden. Dieses Interesse kann auf dem Wunsch rascher Konsolidierung, aber auch auf dem – bilanzrechtlich zulässigen – Bestreben beruhen, den auszuschüttenden Gewinn des TU mit den tatsächlichen Beträgen noch im alten GJ als Forderung des MU einzubuchen. Speziell bei Konzernmutter-UN mit Sitz in den USA oder in Fernost sind die Geschäfts­führungen der europäischen TU nicht selten gehalten, die festgestellten und ggf. testierten Abschlüsse bereits im ersten oder zweiten Monat des neuen GJ vorzulegen. Diese verbreitete Praxis beruht zumeist lediglich auf Weisungen der Konzerngeschäftsleitung. Entsprechende Satzungsbestimmungen begegnen jedoch – jedenfalls grds. – keinen rechtlichen Bedenken.

 

Rn. 56

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Im Aktienrecht (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG) ist die Zulässigkeit einer statutarischen Fristverkürzung für die Bilanzfeststellung umstritten (vgl. Hüffer, U. 2012, § 175 AktG, Rn. 4, der eine Fristverkürzung ablehnt). Haupteinwand gegen eine Fristverkürzung im Fall des § 175 AktG ist die Befürchtung, dass diese v. a. den Zeitraum für die Abschlussprüfung beschneiden und damit gegen das öffentliche Interesse an einer sorgfältigen Abschlussprüfung verstoßen würde (vgl. Kropff 1973, § 175 AktG, Rn. 12).

 

Rn. 57

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Der Wortlaut des § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG lässt indessen eine Fristverkürzung zu (vgl. Tiedchen 2002, § 42a GmbHG, Rn. 69). Der Gesetzgeber hat insbes. darauf verzichtet, eine Regelung zu schaffen, die den Eindruck erweckt, abschließend zu sein (so aber wohl im Fall des § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG). Alles deutet vielmehr darauf hin, dass er vornehmlich eine Sicherung der Publizitätserfordernisse (vgl. §§ 325 ff.) im Auge hatte und den Fall der Fristverkürzung, da insoweit unbedenklich, nicht für regelungsbedürftig hielt. Aus dem Sinn und Zweck des Abs. 2 Satz 2 kann eine gegenteilige Auslegung jedenfalls nicht entnommen werden. Das öffentliche Interesse an einer sorgfältigen Abschlussprüfung erfordert nur, dass die Gesellschafter durch die Organisation des Rechnungswesens die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der JA innerhalb der von ihnen gesetzten Fristen ordnungsgemäß aufgestellt und geprüft werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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