Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
Rn. 14
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der Gesetzgeber integriert die GoB innerhalb der Generalnorm in das HGB. Auf diese Weise stellt er sie in den Bedeutungszusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorschriften (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 91ff.). Dadurch sind die GoB ein Mittel, um die gesetzlichen Zwecke zu verwirklichen (vgl. Heinen (1986), S. 103; Kruse (1978), S. 94). Das kommt sowohl in den Generalnormen als auch in den Einzelvorschriften zum Ausdruck, in denen die GoB explizit erwähnt werden bzw. deren Einhaltung gefordert wird.
Rn. 15
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Wie bereits erwähnt, muss der Kaufmann gemäß § 238 Abs. 1 mit der Buchführung die "Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich" machen; ferner hat der JA gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 "unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild" der Lage des UN zu vermitteln. Unabhängig von der Rechtsform des UN werden GoB in allen Generalnormen als ein Mittel eingesetzt, das der Realisierung bestimmter übergeordneter Zwecke dienen soll. Der Kontext, in dem die GoB in den Generalnormen der §§ 238 Abs. 1 Satz 1 und 264 Abs. 2 stehen, zeigt, dass die GoB die Zweckgerechtigkeit der RL sicherstellen sollen.
Rn. 16
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Auch in gesetzlichen Einzelvorschriften wird immer dann auf die GoB verwiesen, wenn es dem Gesetzgeber darum geht, die gesetzlichen Zwecke folgerichtig für die dort jeweils behandelten Tatbestände zu konkretisieren, ohne diese für alle Sachverhalte im Detail festlegen zu wollen (oder zu können). Dies geschieht z. B. bei den Vorschriften, die das Führen von Handelsbüchern auf Datenträgern (vgl. § 239 Abs. 4), die Anwendung von Stichprobenverfahren (vgl. § 241 Abs. 1), die Voraussetzungen einer vor- oder nachverlegten Stichtagsinventur bzw. permanenten Inventur (vgl. § 241 Abs. 2 und 3), die allg. Bewertungsgrundsätze (vgl. § 252), die Verbrauchsfolgeverfahren (vgl. § 256) und die Aufbewahrung von Unterlagen (vgl. § 257 Abs. 3) regeln.
Rn. 17
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der Bedeutungszusammenhang zwischen den in Einzelvorschriften genannten oder kodifizierten und den nicht-kodifizierten GoB weist demnach den GoB bestimmte Zwecke zu. Die dritte notwendige Voraussetzung neben dem allg. Konsens und der Systemgerechtigkeit für alle RL-Alternativen, die den GoB entsprechen sollen, ist daher ihre Zweckgerechtigkeit. Die Zweckgerechtigkeit ist aufgrund des Bedeutungszusammenhangs eine entscheidende Voraussetzung für die GoB-Entsprechung einer RL-Alternative (vgl. auch BFH, Urteil vom 31.05.1967, I 208/63, BStBl. III 1967, S. 607ff.; des Weiteren BFH, Beschluss vom 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl. II 1969, S. 291ff.).
Eine zweckgerechte RL lässt sich nur dann realisieren, wenn dem JA-Ersteller die gesetzlichen Zwecke bekannt sind. Deshalb sind die gesetzlichen Zwecke, ebenso wie die beiden weiteren Voraussetzungen einer GoB-konformen RL, der allg. Konsens und die Systemgerechtigkeit, entsprechend zu konkretisieren.