Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 24
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der KA-Prüfer wird gemäß § 318 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) von den Gesellschaftern des MU gewählt. Das Wahlverfahren entspricht demjenigen für den Prüfer des JA (vgl. Bonner HGB-Komm. (2022), § 318, Rn. 94). Ist das MU eines Konzerns eine AG, KGaA oder SE, wählt deren HV den KA-Prüfer. Bei einer GmbH als MU wählen deren Gesellschafter den KA-Prüfer. Der zur Wahl des AP berechtigte Personenkreis kann bei einer GmbH durch den Gesellschaftsvertrag allerdings auch anders festgelegt werden (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 2).
Rn. 25
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Die zur Wahl des AP berechtigten Personen haben einerseits die Möglichkeit, separate Prüfer für den JA und KA zu wählen. Andererseits kann der JA-Prüfer auch zum KA-Prüfer bestellt werden. Getrennte Prüfer wird der wahlberechtigte Personenkreis dann wählen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Prüfer des JA auch die KA-Prüfung sachkundig ausführen kann, bzw. wenn einer der Ausschlussgründe des § 319 Abs. 2 bis 4 für den Prüfer des JA bei einem Konzern-UN bestünde. Denn nach § 319 Abs. 5 darf der Prüfer in den in § 319 Abs. 2 bis 4 genannten Fällen nicht KA-Prüfer sein. Daneben haben Aktionäre bzw. Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Widerspruch gegen die Wahl einzulegen bzw. einen Antrag auf gerichtliche Ersetzung des KA-Prüfers nach § 318 Abs. 3 zu stellen (vgl. HdR-E, HGB § 318, Rn. 81ff.).
Rn. 26
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Während die Bestellung eines Prüfers des JA zum KA-Prüfer gemäß § 318 Abs. 2 Satz 1 keine gesonderte Wahl des zuständigen Gremiums voraussetzt, bedarf die Bestellung separater JA- und KA-Prüfer eines gesonderten Beschlusses. Der Vorschlag, gesonderte Prüfer für den JA und KA zu bestellen, kann sowohl in einem Wahlvorschlag des zuständigen Gremiums an die HV einer AG, KGaA oder SE bzw. an die Gesellschafter einer GmbH begründet sein, als auch auf Vorschlag von Aktionären auf der HV oder von Gesellschaftern im vereinbarten Abstimmungsverfahren gefasst werden. Die Aktionäre einer AG, KGaA bzw. SE sind an den Vorschlag der Gesellschaftsorgane allerdings nicht gebunden. Sie können auch nur einen Prüfer für den JA wählen, der dann gemäß § 318 Abs. 2 Satz 1 auch KA-Prüfer wird. Die HV kann zudem den Beschluss fassen, dass getrennte Prüfer für den JA und KA zu bestellen sind. Unabhängig davon, ob ein separater KA-Prüfer auch tatsächlich gewählt wird, greift die in § 318 Abs. 2 Satz 1 genannte Fiktion nicht mehr (vgl. Bonner HGB-Komm. (2022), § 318, Rn. 96). Wird in diesem Fall zum Ende des GJ kein KA-Prüfer gewählt, müssen die gesetzlichen Vertreter, der AR oder ein Gesellschafter einen Antrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers gemäß § 318 Abs. 4 stellen.
Rn. 27
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
vorläufig frei