Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Rn. 89
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für den KA-Prüfer wird in Abs. 5 angeordnet, dass u. a. die Vorschriften zur personellen Verflechtung (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) auf den AP des KA analog anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung bedeutet, dass der KA-Prüfer nicht mit der Einheit "Konzern" personell verflochten sein darf. Ein Konzern hat nach § 297 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 290 neben dem MU all seine (vollkonsolidierten) TU zu umfassen. Mithin ist ein WP als KA-Prüfer ausgeschlossen, sofern er mit dem MU personell verflochten ist. Bezüglich der TU, die (im Wege der Vollkonsolidierung) in den KA einbezogen werden, ist eine personelle Verflechtung ebenfalls schädlich für die Stellung als KA-Prüfer (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 85; Staub: HGB (2023), § 319, Rn. 81f.; ADS (2000), § 319, Rn. 93). Aufgrund der Gesamtverantwortung des KA-Prüfers gilt dies auch, falls der JA des MU bzw. eines seiner TU von einem anderen AP geprüft wurde (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 66f., m. w. N.).
Rn. 90
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Fraglich ist, ob die personelle Verflechtung mit einem (nach § 296) nicht einbezogenen TU zum Ausschluss eines WP als KA-Prüfer führt. Zwar sind nicht einbezogene TU lediglich über den Buchwert der Beteiligung im KA abgebildet, allerdings umfasst die wirtschaftliche und organisatorische Einheit "Konzern" sämtliche TU nach § 297 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 290 – auch wenn diese bilanziell nicht im Wege der Vollkonsolidierung in den KA einbezogen werden. Demzufolge ist die personelle Verflechtung mit einem TU auch eine solche mit der organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit des Konzerns und führt damit zu einer entsprechenden Anwendung des Ausschlussgrundes des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 auf den KA-Prüfer (vgl. auch ADS (2000), § 319, Rn. 103f.; a. A. dagegen Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 85; Staub: HGB (2023), § 319, Rn. 81f.). Die hier vertretene Auffassung ist eindeutig durch den Wortlaut der Vorschrift gedeckt, zumal mit dem Verweis auf "verbundene UN" gemäß § 271 Abs. 2 personelle Verflechtungen mit jedem nach § 290 beherrschten UN erfasst werden – unabhängig von deren Einbeziehung in den KA (vgl. ADS (2000), § 319, Rn. 103f.).
Rn. 91
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für einen Prüfer eines TU, der nicht zugleich KA-Prüfer ist, aber dessen Arbeit vom KA-Prüfer verwertet wird, ist bezüglich des Anteilsbesitzes an anderen Konzern-UN die Vorschrift des Abs. 5 nicht einschlägig. Der Ausschluss als AP eines TU, wenn er personell mit einem anderen Konzern-UN verflochten ist, ergibt sich stattdessen aus der Vorschrift des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. Danach ist ein WP auch dann als AP ausgeschlossen, wenn er mit einem UN personell verflochten ist, das zum gleichen Vollkonsolidierungskreis wie das von ihm geprüfte UN gehört (sog. verbundene UN i. S. d. § 271 Abs. 2). Verstößt der AP gegen diese Vorschrift, wirkt auch dies gegen den KA-Prüfer (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 86). Daher muss der KA-Prüfer, z. B. durch das Einholen von Unabhängigkeitserklärungen, sicherstellen, dass die anderen AP – auch wenn sie im Ausland ansässig sind – den deutschen Unabhängigkeitsvorschriften entsprechen. Für die (ausländischen) AP, deren Arbeit vom KA-Prüfer verwertet wird und die zum selben Netzwerk wie der KA-Prüfer gehören, sind die weiteren Unabhängigkeitsvorschriften des § 319b zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 319b).