Rn. 10

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Für die Entnahme aus satzungsmäßigen Rücklagen sind die entsprechenden Vorschriften der Satzung maßgeblich. Satzungsmäßige Rücklagen entstehen nur dann, wenn die Satzung solche "Pflichtrücklagen" (Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 4) ausdrücklich vorschreibt. Rücklagen, die aufgrund einer Ermächtigung in der Satzung gebildet werden können, gehören nicht dazu (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 272 HGB, Rn. 250). Solche Rücklagen sind vielmehr den anderen Gewinnrücklagen zuzurechnen (vgl. ADS (1997), § 272, Rn. 151).

 

Rn. 11

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Je nach Zwecksetzung kann eine durch die HV beschlossene Umwandlung der satzungsmäßigen Rücklagen in Grundkap. direkt in der Bilanz durch Umbuchung vorgenommen werden (vgl. entsprechend HdR-E, AktG § 158, Rn. 6). Ist die Zwecksetzung weggefallen, so kommt ebenfalls ein Tausch auf der Passivseite der Bilanz in andere frei verfügbare Rücklagen in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass die Bildung der Rücklage nach § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AktG erfolgte oder – mit Blick auf § 58 Abs. 3 AktG – der Umbuchungsbetrag für die Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 2 respektive als Rücklage für eigene Anteile verwendet werden soll (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 14; KK-AktG (1991), §§ 275277 HGB, sowie § 158, Rn. 133; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 32).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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