Rn. 81
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
In die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des UN sind nach § 289 Abs. 1 Satz 3 auch die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im JA ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Mit dieser Vorgabe werden die Anforderungen an die Analyse weiter konkretisiert. Der Begriff des finanziellen Leistungsindikators wird im Gesetz indes nicht definiert. Auch die RegB bleibt mit dem Hinweis auf die Ergebnisentwicklung und Ergebniskomponenten, Liquidität und Kap.-Ausstattung als Beispiele für finanzielle Leistungsmerkmale vage (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 30). Nach DRS 20.11 ist unter einem Leistungsindikator eine qualitative oder quantitative Größe zu verstehen, die der Beurteilung eines Aspekts der Leistung eines UN dient. Finanzielle Leistungsindikatoren sind quantitativer Natur und können allg. als Kennzahlen interpretiert werden. Dazu gehören z. B. EK-, Gesamtkapital- und Umsatzrendite ebenso wie Cashflow, Working Capital, Investitionen in Sachanlagevermögen bzw. immaterielles Vermögen, EBIT, EBITDA und Wertbeitrag (vgl. DRS 20.103).
Rn. 82
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Es sind lediglich die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren für die Analyse heranzuziehen. Damit wird der Wesentlichkeitsgrundsatz hervorgehoben (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 53ff.) und klargestellt, dass die Einbeziehung von finanziellen Leistungsindikatoren die Berichterstattung nicht unnötig ausweiten soll. DRS 20.102 schränkt die berichtspflichtigen finanziellen Leistungsindikatoren weiter auf solche ein, die auch zur internen Steuerung des UN herangezogen werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Vermittlung der Sicht der UN-Leitung (Management Approach). Es sind mithin nicht allg. JA-Kennzahlen in die Analyse einzubeziehen, sondern die im UN zur internen Steuerung verwendeten Spitzenkennzahlen. Diese werden häufig auch als Key Performance Indikators (KPI) bezeichnet. Der Begriff der internen Steuerung wird in DRS 20 indes nicht definiert und ist daher auslegungsbedürftig. Grds. lässt sich die Steuerungsrelevanz von Leistungsindikatoren aus verschiedenen Sachverhalten ableiten (vgl. Kajüter, in: FS Berens (2017), S. 97 (104)). Hierzu gehören v.a. die Formulierung von Ziel- oder Budgetvorgaben, die regelmäßige Berichterstattung an die UN-Leitung und die Verwendung als Bezugsgröße für die Managementvergütung. Dabei erscheint es hinreichend, wenn einer der genannten Aspekte vorliegt, um von Steuerungsrelevanz zu sprechen. Insgesamt erfordert die Berichtspflicht eine sorgfältige Überprüfung, welche der i. d. R. zahlreichen zur internen Steuerung verwendeten Kennzahlen die bedeutsamsten sind. Dieser Auswahl kommt insofern eine hohe Bedeutung zu, weil diese Kennzahlen nicht nur in die Analyse von Geschäftsverlauf und Lage einzubeziehen sind, sondern auch für die Prognose relevant sind (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 99). Unabhängig davon können freiwillig auch andere wesentliche finanzielle Leistungsindikatoren angegeben werden (vgl. Barth/Rahe/Rabenhorst, KoR 2014, S. 47 (53)).
Rn. 83
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren sind unter Bezugnahme auf die im JA ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Dadurch wird zum einen eine Verbindung zwischen Lagebericht und JA hergestellt, zum anderen wird es den Adressaten des Lageberichts ermöglicht, die finanziellen Leistungsindikatoren nachzuvollziehen und richtig zu interpretieren. Dies ist ohne Erläuterungen oftmals nicht möglich, da zur internen Steuerung verwendete Kennzahlen häufig UN-individuell definiert werden. Auch wenn sie auf den Zahlen des externen Rechnungswesens beruhen, werden diese oft für interne Steuerungszwecke angepasst. Beispiele hierfür sind Pro-Forma-Kennzahlen, wie bereinigtes EBIT, ROCE, EVA oder Nettofinanzverbindlichkeiten. DRS 20.104 fordert daher, die Berechnung der finanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht darzustellen, sofern dies nicht im Anhang erfolgt. Es ist mithin eine Überleitungsrechnung auf die Zahlen des JA in den Lagebericht aufzunehmen, sofern eine solche Überleitung sinnvoll möglich ist (vgl. DRS 20.104; Fröhlich, RWZ 2005, S. 211). Für kap.-marktorientierte UN ergibt sich eine solche Anforderung auch aus den ESMA Guidelines for Alternative Performance Measures (vgl. ESMA (2015)).
Rn. 84
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Um die Vergleichbarkeit im Zeitablauf zu gewährleisten, sind die in die Analyse einbezogenen finanziellen Leistungsindikatoren grds. stetig beizubehalten. Im Fall von Änderungen bei den internen KPI ergeben sich aufgrund des Management Approach jedoch auch regelmäßig Änderungen in der Lageberichterstattung. Wesentliche Veränderungen der finanziellen Leistungsindikatoren gegenüber dem VJ sind dann darzustellen und entsprechend zu erläutern (vgl. DRS 20.113).
Rn. 85
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Große KapG bzw. PersG i. S. d. 264a Abs. 1 müssen nach § 289 Abs. 3 auch die für ihre...