Rn. 5

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Vorlagepflicht erstreckt sich gemäß § 170 Abs. 1 Satz 3 AktG auch auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (vgl. § 289b) ebenso wie Konzernbericht (vgl. § 315b). Nach § 289b Abs. 1 Satz 1 haben große kap.-marktorientierte KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a sowie denen gleichgestellte UN (Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- bzw. E-Geld-Institute sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds) mit mehr als 500 AN, zusätzlich zu den in § 289 Abs. 3 genannten nichtwirtschaftlichen Leistungsindikatoren eine Berichterstattung über ihre Corporate Social Responsibility (CSR) zu tätigen (vgl. Hennrichs, ZGR 2018, S. 206 (209ff.); Schmidt/Strenger, NZG 2019, S. 481 (485ff.)). Dies geschieht regelmäßig als Teil des Lageberichts. Für den Fall, dass diese Berichterstattung gemäß § 289b Abs. 3 in einem gesonderten Bericht erfolgt, wird auch dieser von der Vorlagepflicht nach § 170 Abs. 1 Satz 3 AktG umfasst (vgl. ausführlich Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 2cf.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge