Rn. 24
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Als gewillkürte Einstellungsmöglichkeiten werden solche Einstellungen bezeichnet, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden, sondern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage basieren. Denkbar sind hier gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen oder Satzungsermächtigungen. Bei der Gestaltung dieser Ermächtigungen sind die Organe, die den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung begründen, grds. frei. Für den Fall, dass die HV einer AG, KGaA bzw. SE den JA feststellt, kann durch die Satzung eine Zuweisung vorgeschrieben werden (vgl. § 58 Abs. 1 AktG), die aber gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 AktG begrenzt ist. Diese Vorschrift hat wegen § 173 Abs. 2 Satz 2 AktG besondere Bedeutung. Bemerkenswert ist, dass die HV nur dann eine Rücklagendotierung i. R.d. Feststellungshandlung vornehmen kann, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in der Satzung oder im Gesetz verankert ist. D.h., dass in den Fällen, in denen die HV den JA feststellt und eine Ermächtigung zur Rücklagendotierung nicht in der Satzung enthalten ist, die HV über die gesetzlich vorgeschriebene Dotierung hinaus (etwa gemäß § 150 AktG) keine Dotierung vornehmen darf. In einem solchen Fall hat die HV lediglich die Möglichkeit der Rücklagenzuführung i. R.d. Gewinnverwendungsbeschlusses gemäß § 58 Abs. 3 AktG (wegen der Rechte von Gesellschaftern einer GmbH nach altem Recht, d. h. Gesellschaften, die vor dem 01.01.1986 im Handelsregister eingetragen wurden, Beträge in Rücklagen einzustellen, wird auf HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 2, 42, 57ff., verwiesen).
Rn. 25
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Rücklagendotierungen, die vor der Feststellung des JA vorzunehmen sind, sind gemäß § 270 Abs. 2 bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen. Auch hier stellt sich wiederum die Frage, inwieweit Satzungsermächtigungen, die dem bilanzaufstellenden Organ ein Einstellungswahlrecht eröffnen, zu einer Berücksichtigung führen. Auch für diesen Fall ist davon auszugehen, dass mit der zweiten Alternative in § 270 Abs. 2 ("auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind") dieser Sachverhalt abgedeckt ist (vgl. HdR-E, HGB § 270, Rn. 8ff.). Dies bedeutet, dass Einstellungen in die Gewinnrücklagen, die das bilanzaufstellende Organ aufgrund eines satzungsmäßig bzw. gesellschaftsvertraglich verankerten Einstellungswahlrechts vornimmt, bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen sind.