Rn. 112
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Kap.-Rücklage umfasst sämtliche Eigenkapitalien, die die Anteilseigner von außen – und zwar über das gezeichnete Kap. hinaus – dem UN zur Verfügung stellen. Nach § 272 Abs. 2 sind als Kap.-Rücklage auszuweisen:
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wird;
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
- der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
- der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das EK leisten.
Gemäß § 152 Abs. 2 AktG müssen AG in der Bilanz oder im Anhang die Zuführungen und die Entnahmen zu bzw. aus den Kap.-Rücklagen gesondert angeben (vgl. zu weiteren Einzelheiten HdR-E, HGB § 272, Rn. 66ff.).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen