Rn. 13

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Eine Verbesserung der Möglichkeiten zum Aktienrückerwerb erfolgte durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das am 5. März 1998 verabschiedet worden ist (vgl. BR-Drucks. 203/98). Mit dieser Reform wurde das deutsche Recht zum Aktienrückerwerb weiter an die EG-Kapitalrichtlinie (vgl. HdR-E, AktG § 71, Rn. 12) angepasst (vgl. Referentenentwurf 1996, S. 2130). Der durch das Bundesministerium der Justiz am 26. November 1996 vorgestellte Referentenentwurf vom 22. November 1996 war zusammen mit einem von Abgeordneten und der Fraktion der SPD vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Transparenz und Beschränkung von Machtkonzentration in der deutschen Wirtschaft (Transparenz- und Wettbewerbsgesetz) (abgedruckt mit Begründung in BT-Drucks. 13/367) am 29. Januar 1997 in einer öffentlichen Anhörung einer kritischen Würdigung unterzogen worden (vgl. die Stellungnahmen der zu dieser Anhörung geladenen Sachverständigen: Stellungnahme der WPK 1997, S. 100; Stellungnahme des DAV 1997, S. 163). Etliche der dabei vorgebrachten Kritikpunkte wurden im Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG (abgedruckt mit Begründung in BT-Drucks. 13/9712) berücksichtigt, der dem Bundestag am 28. Januar 1998 zur Beschlussfassung übersandt und dort dem Plenum am 4. März 1998 vom Rechtsausschuss – mit einigen Änderungen versehen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. ­13/10­038) – zur Annahme empfohlen wurde.

 

Rn. 14

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Anliegen des KonTraG sind die Erhöhung von Transparenz, die Stärkung der Kontrolle der HV, die Zulassung moderner Finanzierungs- und Vergütungsinstrumentarien und die weitere Angleichung an die internationalen Wettbewerbsbedingungen (vgl. Begründung des ­RegE, BT-Drucks. 13/9712). Wichtigste Änderung ist die Einfügung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, der eine weitere Ausnahme des Erwerbsverbots regelt und damit den Katalog zulässiger Erwerbstatbestände wesentlich erweitert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?