Rn. 157
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Für alle wechselseitigen Beteiligungen gelten die Vorschriften über verbundene UN (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Darüber hinaus gilt für qualifiziert wechselseitige Beteiligungen, dass alle Vorschriften über abhängige UN zur Anwendung gelangen (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 99ff.). Im Falle einer beidseitigen qualifiziert wechselseitigen Beteiligung finden die entsprechenden Vorschriften für beide UN Anwendung, da beide wechselseitig beteiligten UN als abhängig gelten (vgl. MünchKomm. AktG (2019), § 19, Rn. 51). Als eine wichtige Rechtsfolge wäre zunächst das Zeichnungsverbot für Aktien der herrschenden Gesellschaft durch das abhängige UN gemäß § 56 Abs. 2 AktG zu nennen. Weitere bedeutsame Rechtsfolgen ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 71ff. AktG. Hier soll sichergestellt werden, dass dem abhängigen UN aus seinen Aktien an der herrschenden Gesellschaft keinerlei Rechte, insbesondere kein Stimmrecht, kein Dividendenanspruch und auch kein Recht zum Bezug junger Aktien, zustehen (vgl. §§ 71d, 71b AktG).
Rn. 158
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Aktien der herrschenden Gesellschaft darf das abhängige UN nur erwerben, soweit dies der Gesellschaft selbst nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Abs. 2 AktG gestattet wäre (vgl. §§ 56 Abs. 2, 71d Satz 2 AktG); d. h. grds. nur i. H. v. max. 10 % des Grundkap. der Gesellschaft. Ein darüber hinausgehender Anteilsbesitz ist, soweit er zulässig erworben wurde, binnen einer Frist von drei Jahren zu veräußern (vgl. § 71d Satz 4 AktG i. V. m. § 71c Abs. 2 AktG). Sämtliche verbotswidrig erworbenen Aktien sind binnen einer Jahresfrist zu veräußern (vgl. § 71d Satz 2, 4 i. V. m. § 71c Abs. 1 AktG). Die Veräußerungspflicht trifft das herrschende UN (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 71d, Rn. 19). Das abhängige UN ist zu diesem Zweck zur Übertragung der Aktien gegen Erstattung des Verkehrswerts verpflichtet (vgl. § 71d Satz 5f. i. V. m. § 71c AktG). Bis das herrschende UN seinen Übertragungsanspruch geltend macht, steht es dem abhängigen UN jedoch frei, die Aktien selbständig zu veräußern. Werden die Aktien nicht fristgerecht veräußert, sind sie nach § 237 AktG einzuziehen (vgl. § 71d Satz 2, 4 i. V. m. § 71c Abs. 3 AktG).
Rn. 159
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Nach den hier genannten Rechtsfolgen "können wechselseitige Beteiligungen i. S. d. § 19 Abs. 2 AktG nur noch vorübergehenden Charakter haben" (Hüffer-AktG (2022), § 71d, Rn. 7). Umstrittener ist der Fall bei beidseitig qualifizierter wechselseitiger Beteiligung. Indes gilt dies nach Koch "entgegen früher herrschender Meinung auch bei beidseitig qualifizierter wechselseitiger Beteiligung (§ 19 Abs. 3 AktG); hier sind beide Teile zum Rückbau verpflichtet" (Hüffer-AktG (2022), § 71d, Rn. 7). "Da beide Unternehmen als abhängig gelten, müssen sie auch beide ihre wechselseitige Beteiligung binnen eines Jahres auf die zulässige Obergrenze von 10 % abbauen" (MünchKomm. AktG (2019), § 19 , Rn. 51; vgl. so auch Emmerich/Habersack (2020), § 5, Rn. 11, ebenso wie AktG-GroßKomm. (2017), § 19, Rn. 35).