Rn. 38

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und somit der Erfüllung der Organisationspflicht durch den Vorstand obliegt sowohl dem JA-Prüfer als auch dem AR. § 111 Abs. 2 AktG billigt dem AR zur Ausübung seiner Überwachungspflicht explizit die Möglichkeit zur Einsicht und Prüfung der Bücher und Schriften der Gesellschaft zu (vgl. Elsing/Schmidt, BB 2002, S. 1705 (1707ff.); Hüffer-AktG (2024), § 111, Rn. 34). Der AR hat auf die Beseitigung von organisatorischen Mängeln hinzuwirken, die ihm bekannt werden. Hierbei kann von einer positiven Grundannahme ausgegangen werden, sofern der AP keine Einwendungen geltend macht, da der Prüfer gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 explizit zur Prüfung der Buchführung verpflichtet ist. Grds. hat jedes AR-Mitglied den Bericht des Prüfers zur Kenntnis zu nehmen, ihn zu plausibilisieren, entstehende Fragen zu klären und das Urteil des AP der Urteilsbildung eines erfahrenen Kaufmanns gegenüberzustellen (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 171, Rn. 9).

 

Rn. 39

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Handelt es sich jedoch um eine nicht prüfungspflichtige AG, so hat der AR die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Rahmen seiner eigenen Prüfung des JA gemäß § 171 Abs. 1 AktG sicherzustellen und ggf. eigene Prüfungshandlungen vorzunehmen (vgl. HdR-E, AktG § 91, Rn. 68). Hieraus kann jedoch nicht eine Stichproben- oder Vollprüfung der Handelsbücher einer AG gefordert werden: Werden dem AR jedoch bei seiner Überwachung der Geschäftsführung Anzeichen bekannt, die auf Mängel im Rechnungswesen hinweisen, so hat er durch eigene Prüfungshandlungen selbst oder durch sachverständige Dritte eine Nachprüfung vorzunehmen (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?