Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
Rn. 180
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Latente Steuern bilden erwartete zukünftige Steuerbe- und -entlastungen ab. Der Umfang dieser Be- und -entlastungen hängt neben der Situation der Differenzen zwischen HB und StB zum BilSt auch von der zukünftig erwarteten Steuersituation des UN ab. Diese zukunftsorientierten Wahrscheinlichkeits- und Werthaltigkeitsüberlegungen sind sowohl bei der Erst- als auch bei der Folgebilanzierung von Steuerlatenzen zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 274 Abs. 2 Satz 2 (2. Alternative), welcher die Folgebilanzierung zum Gegenstand hat, ist entsprechend auf die Erstbilanzierung anzuwenden (vgl. Vossel (2012), S. 59f.).
Rn. 181
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Bei der Bewertung von latenten Steuern sind im Hinblick auf die erwartete künftige Steuerbe- oder -entlastung Wahrscheinlichkeitsüberlegungen erforderlich, wobei das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip zu beachten ist (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 67). Dies impliziert, dass für einen Passivüberhang grds. latente Steuern anzusetzen sind, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall das Entstehen künftiger Steuerbelastungen ausschließen (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 274 HGB, Rn. 65); hierbei handelt es sich jedoch um Randfälle, wie bspw. eine Gesellschaft, welche zwar in einem Konzern oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Hand eine wichtige Aufgabe erfüllt, indes von ihrer UN-Struktur bzw. ihrem Geschäftsmodell als dauerdefizitär ausgestaltet ist und von ihren Gesellschaftern permanent finanziell gestützt werden muss (vgl. Kühne/Melcher/Wesemann, WPg 2009, S. 1005 (1011)).
Rn. 182
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Für den Ansatz eines Aktivüberhangs latenter Steuern sind hingegen Nachweise erforderlich (vgl. Haufe HGB-Komm. (2023), § 274, Rn. 113), die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die künftige Realisierung von Steuerentlastungen durch die Erwirtschaftung von positivem steuerpflichtigen Einkommen erwarten lassen. Anhaltspunkte dafür können sein (vgl. Kühne/Melcher/Wesemann, WPg 2009, S. 1005 (1011)):
(1) |
Eingang von profitablen, in Folgejahren abzuwickelnden Aufträgen, |
(2) |
Veräußerung oder Aufgabe von defizitären Geschäftsbereichen oder Standorten, |
(3) |
Abschluss von Restrukturierungsmaßnahmen als Grundlage für nachhaltige Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen, |
(4) |
Verluste in VJ aufgrund von Einmaleffekten, die für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sind, sowie |
(5) |
steuerpflichtige temporäre Differenzen, für die passive latente Steuern zu bilden sind. |
Rn. 183
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Die bei der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen, Schätzungen und Wahrscheinlichkeiten sind zu jedem BilSt neu zu überprüfen und sich ergebende Veränderungen der latenten Steuern erfolgswirksam zu erfassen.
Rn. 184–189
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
vorläufig frei