Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Rn. 58
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
In § 319 Abs. 4 werden die Ausschlussgründe für WPG geregelt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass eine WPG durch drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:
(1) |
Die WPG selbst erfüllt die Ausschlussgründe des Abs. 2 bzw. Abs. 3, was auch die indirekte Befangenheit aufgrund von gemeinsamer Berufsausübung der WPG mit einer ausgeschlossenen natürlichen oder juristischen Person umfasst (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 50). |
(2) |
Es besteht eine der in Abs. 4 Satz 1f. genannten Verbindungen zur WPG, die zur Zurechnung von Unvereinbarkeitstatbeständen führen. Eine solche Verbindung zu betreffender WPG ist von der gemeinsamen Berufsausübung zu unterscheiden und besteht gemäß Abs. 4 Satz 1 mit deren
- gesetzlichen Vertretern,
- Gesellschafter, der einzeln mehr als 20 % der Stimmrechte bezüglich der WPG besitzt oder in verantwortlicher Position bei der WPG beschäftigt ist,
- verbundenen UN, oder
beschäftigten Personen, die das Ergebnis der AP beeinflussen können, sowie nach Abs. 4 Satz 2 mit deren
- AR-Mitgliedern, oder
- Gesellschaftern, die zusammen mehr als 20 % der Stimmrechte bezüglich der WPG halten.
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(3) |
Die WPG kann weiterhin ausgeschlossen sein, weil die unter (2) genannten Personen indirekt befangen sind, d. h. ihren Beruf gemeinsam mit einer Person ausüben, die die absoluten Ausschlussgründe des Abs. 3 erfüllt. Dieser mittelbare Ausschluss der WPG über zwei Stufen kommt zustande, da in Abs. 4 jeweils auch auf Abs. 3 Satz 1 verwiesen wird und damit auf den Tatbestand der gemeinsamen Berufsausübung (vgl. dazu auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 50). Weil – bis auf die AR-Mitglieder – für die in (2) genannten Personen auf den gesamten Abs. 3 verwiesen wird, ist es auch schädlich, wenn deren Ehegatten oder Lebenspartner gemäß Abs. 3 Satz 2 die Befangenheitstatbestände "Anteilsbesitz", "personelle Verflechtung" sowie "Erbringung von verbotenen Nicht-Prüfungsleistungen" erfüllen. Dies ergibt sich dadurch, dass durch den Verweis in Abs. 4 sowohl für die WPG als auch für die dort genannten Personen die für den Einzel-WP beachtlichen Ausschlussgründe angewendet werden sollen. |
Für die Ausschlussgründe unter (1), also für WPG selbst, wird auf HdR-E, HGB § 319, Rn. 68ff., verwiesen; bezüglich der Berücksichtigung gemeinsamer Berufsausübung in den Fällen (1) und (3) vgl. HdR-E, HGB, § 319, Rn. 43ff. Im Folgenden werden – entsprechend der Gliederungssystematik dieser Kommentierung – die Verbindungen zu einer WPG aus Fallgruppe (2) kommentiert, die gemäß Abs. 4 zu einer Zurechnung von Unvereinbarkeitstatbeständen führt.
Rn. 59
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Gesetzliche Vertreter einer WPG sind im Fall von KapG (AG, KGaA, SE oder GmbH) deren Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder der Geschäftsführung. Bei WPG in der Rechtsform von PersG gelten als gesetzliche Vertreter die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter. Dies sind im gesetzlichen Regelfall (nach den §§ 114 Abs. 1 und 164 i. V. m. § 161 Abs. 2) sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter. Das bedeutet für PersG, dass die WPG stets von der AP eines UN ausgeschlossen ist, wenn ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter bezüglich des zu prüfenden UN einen Ausschlusstatbestand des Abs. 2 bzw. Abs. 3 erfüllt – auf die Höhe des Anteils an der WPG kommt es dann nicht mehr an. Im gesetzlichen Regelfall ist bei einer KG der Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (vgl. § 164). Ein solcher Kommanditist ist daher nicht als gesetzlicher Vertreter anzusehen; für ihn sind indes die entsprechenden Zurechnungsvorschriften für Gesellschafter beachtlich (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 60f.).
Rn. 60
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Einer WPG sind die Ausschlussgründe, die ein Gesellschafter erfüllt, dann zuzurechnen, wenn der Gesellschafter "mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt" (§ 319 Abs. 4 Satz 1). Dem sind Fallkonstellationen gleichgestellt, in denen zwar ein Gesellschafter weniger als 20 % der Stimmrechte auf sich vereint, gleichwohl aber zusammen mit mehreren Gesellschaftern mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt (vgl. Abs. 4 Satz 2). Dabei ist der Wortlaut des Abs. 4 Satz 2 irreführend, denn natürlich besitzt ein Gesellschafter zusammen mit mehreren Gesellschaftern immer mehr als 20 % der Stimmrechte, so dass dem Wortlaut nach die Ausschlussgründe eines jeden Gesellschafters betreffender WPG – unabhängig von der Beteiligungshöhe – zuzurechnen wären. Allerdings fehlte einer solchen Auslegung nach dem Wortlaut der Sinn, weil dann die Vorschrift in Abs. 4 Satz 1, die die Mindestbeteiligungsquote festlegt, ohne Anwendungsbereich wäre und auch die Nennung einer Mindeststimmrechtsquote von 20 % in Abs. 4 Satz 2 ohne Bedeutung wäre. Insoweit ist der Terminus "mehrere Gesellschafter" in Abs. 4 Satz 2 so zu verstehen, dass die Anteile von Gesellschaftern zusammengerechnet werden, wenn diese einzeln oder zusammen – ohne Berücksichtigung der Beteiligungsquote – Ausschlusst...