Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 389
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
In diesen Fällen (z. B. Absicherung eines Wertpapiers mittels Zinsswaps und vorzeitige Beendigung des Zinsswaps, wenn das Grundgeschäft weiter bilanziert wird) kommt es regelmäßig zu Ausgleichszahlungen (Close-out-Zahlung bei Zinsswaps) bei Beendigung (Terminierung) des Sicherungsinstruments.
Kommt es bei Abwicklung des Sicherungsinstruments dagegen nicht zu einer Ausgleichszahlung (z. B. bei Endfälligkeit eines Zinsswaps), ergeben sich i. d. R. keine handelsbilanziellen Fragestellungen (vgl. Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, S. 994 (998)).
Rn. 390
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Der HFA schreibt in IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 87, für den Fall, dass das Sicherungsinstrument veräußert oder glattgestellt und das Grundgeschäft beibehalten wird, vor, dass der dabei vereinnahmte bzw. gezahlte Betrag (im Falle einer bisherigen Anwendung der Einfrierungsmethode) erfolgsneutral mit dem Buchwert des Grundgeschäfts zu verrechnen ist, soweit dieser Betrag auf den wirksamen Teil der Sicherungsbeziehung entfällt (vgl. ebenso Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, S. 994 (998)); der verbleibende Betrag ist erfolgswirksam zu erfassen, soweit er nicht mit für das Sicherungsinstrument aktivierten (z. B. aktivierte Optionsprämie) bzw. passivierten Beträgen (Rückstellung für Bewertungseinheiten oder Drohverlustrückstellung) zu verrechnen ist.
Nach erfolgter Buchwertanpassung ist das Grundgeschäft wieder nach den allg. Bilanzierungsgrundsätzen zu behandeln (vgl. ebenso DGRV (2016), Teil 1, Kap. D. II. 4.4.5).
Wird bei Absicherungen gegen das Zinsrisiko mittels Zinsswaps das Grundgeschäft (z. B. Wertpapier) nicht vorzeitig veräußert bzw. getilgt, die Bewertungseinheit aber dennoch durch eine vorzeitige Beendigung des Sicherungsinstruments (Zinsswap) aufgelöst, ist bezüglich des wirksamen Teils der Sicherungsbeziehung wie folgt zu verfahren (vgl. ebenso Schwabauer/Mujkanovic, StuB 2015, S. 163 (164)):
(1) |
Abwertungsbedarf beim Grundgeschäft: Führt die Auflösung der Bewertungseinheit zu einem Abwertungsbedarf beim Grundgeschäft (z. B. Wertpapier) und zu einem entsprechenden positiven Marktwert des Zinsswaps, wird der Bilanzierende aus dem Zinsswap bei dessen Auflösung eine Ausgleichszahlung (Close-out) erhalten, die den Abwertungsbedarf ganz oder teilweise kompensiert. Diese Ausgleichszahlung ist grds. in dem GuV-Posten zu vereinnahmen, in dem der Abwertungsbetrag aus dem Grundgeschäft gebucht wird. |
(2) |
Übersteigt die Ausgleichszahlung den Abwertungsbedarf, ist der übersteigende Betrag in dem GuV-Posten auszuweisen, in dem ansonsten Zuschreibungen aus dem Grundgeschäft gezeigt werden müssen. |
(3) |
Stille Reserve beim Grundgeschäft: Handelt es sich bei dem verbleibenden Grundgeschäft um einen Vermögensstand, führt eine für die vorzeitige Auflösung des Sicherungsinstruments geleistete Ausgleichszahlung zu nachträglichen AK des Grundgeschäfts (auch bei Überschreiten der ursprünglichen AK; vgl. Schwabauer/Mujkanovic, StuB 163 (165f.) mit Beispielen). |
Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundgeschäft (z. B. Wertpapier) dem AV oder UV zugeordnet war. Bei einer Zuordnung des Grundgeschäfts zum AV ergibt eine Absicherung des Werts (Fair Value-Hedge) nur dann Sinn, wenn beabsichtigt ist, das Grundgeschäft vor Fälligkeit zu veräußern, da nur in diesem Falle ein Wertrisiko bestehen kann. Vor diesem Hintergrund ist daher die Beendigung der Sicherungsbeziehung auch entsprechend sachgerecht abzubilden.
Rn. 391
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Soweit der Sicherungszweck in Ausnahmefällen noch nicht erreicht ist, ist die Ausgleichszahlung, soweit diese die effektive Absicherung betrifft, über die Restlaufzeit des Grundgeschäfts abzugrenzen und ratierlich aufzulösen (vergleichbar mit einem Upfront Payment) (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 500; ebenso PwC-BilMoG (2009), Abschn. H, Rn. 141, m. w. N.).