Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 40
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Für den Ansatz und die Bewertung von Futures im Handelsbestand von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (Instituten) gelten die Grundsätze des IDW RS BFA 2 (2010). Für Futures ergeben sich folgende Besonderheiten:
Den Ausweisgrundsätzen der RechKredV folgend, sind gezahlte Initial Margins (Sicherheitsleistungen) nicht als "Handelsbestand", sondern als "Sonstige VG" auszuweisen (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 34). IDW RS BFA 5 (2011) begründet dies in Rn. 6 damit, dass Initial Margins "mangels Absicht der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs keine Finanzinstrumente des Handelsbestands" sind. Für die Bewertung gelten die Grundsätze des IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 11 (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 34).
Die Buchung von Variation Margins bei Futures des Handelsbestands erfolgt auf dieselbe Art und Weise wie bei Futures des Nicht-Handelsbestands:
(1) |
Zunächst ist täglich die Forderung an bzw. Verbindlichkeit gegenüber dem Kontrahenten (Clearing-Mitglied oder Börse) aus der täglichen Abrechnung zu erfassen und – da keine sofortige Realisation der Variation Margin möglich ist – im Abgrenzungskonto "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) gegen zu buchen (Buchung Nr. 1; vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 7 (Satz 1), Rn. 12 (Satz 1)). |
(2) |
Die Forderung an bzw. Verbindlichkeit gegenüber dem Kontrahenten (aus Buchung Nr. 1) ist zeitnah (täglich) durch (erfolgsneutral zu behandelnde) Zahlungen auszugleichen (Buchung Nr. 2; vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 7 (Satz 2), Rn. 12 (Satz 2)), so dass es nach diesem Zahlungsausgleich keine Forderung bzw. Verbindlichkeit mehr aus dem Future gibt. Die Bezahlung dieser Forderung bzw. Verbindlichkeit ist durch den Zahlungsausgleich bereits erfolgt; vielmehr wird ein noch nicht realisierter Gewinn aus dem Future-Kontrakt nach Zahlungsausgleich als Erhöhung und ein noch nicht realisierter Verlust als Minderung der "Forderungen an bzw. Guthaben bei Kreditinstituten" gezeigt. Der auf dem Abgrenzungskonto "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) verbleibende Saldo pro Kontrakt repräsentiert den "bilanzierten Future-Kontrakt". Diese Beträge können nicht – wie in IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 8, vorgesehen – mit einer "Forderung bzw. Verbindlichkeit aus dem Future" verrechnet werden, da es eine solche ja nicht mehr gibt und hierfür weder § 246 Abs. 2 noch § 10 RechKredV eine gesetzliche Grundlage bieten und Nettingvereinbarungen i. d. R. nur für den Fall einer Insolvenz bilanziell relevant sind. Die Besonderheit bei dieser buchungstechnischen Abbildung ist, dass ein Kontrakt mit aufgelaufenem Gewinn mittels des "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) als "Sonstige Verbindlichkeit" erfasst, während ein aufgelaufener Verlust entsprechend als "Sonstiger VG" gezeigt wird (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 15). Damit wird ein Future des Handels auch nicht im Posten "Handelsbestand" auszuweisen sein. Zum jeweiligen Abschlussstichtag ist der Saldo des Abgrenzungskontos "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) bei Instituten in den "Ertrag bzw. Aufwand des Handelsbestands" umzubuchen (Buchung Nr. 3), womit eine erfolgswirksame Bewertung des Future zum (positiven bzw. negativen) beizulegenden Zeitwert (§ 340e Abs. 3) erfolgt ist (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 7). Insoweit kann in der Bilanz von Instituten eigentlich kein Handelsbestand betreffend Futures ausgewiesen werden. |
Die in IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 8 (Satz 1), dargestellte Aussage, wonach in der Bilanz die "Forderung bzw. Verbindlichkeit aus dem Future und der gegenläufigen Forderung bzw. Verbindlichkeit aus der Variation Margin in gleicher Höhe saldiert dargestellt" werden kann, ist vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Buchungstechnik obsolet bzw. nicht nachvollziehbar. Würde man den jeweiligen Bestand des Abgrenzungskontos "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) mit dem Konto bzw. Bilanzposten verrechnen, in dem der Zahlungsausgleich gegengebucht worden ist ("Forderung an bzw. Guthaben bei Kreditinstituten"), wäre dies u. a. ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot. Im Übrigen könnte dann, da es ja verrechnet wäre, das "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) mangels Saldo nicht mehr in den "Ertrag bzw. Aufwand des Handelsbestands" umgebucht werden, was zur Folge hätte, dass der Future-Kontrakt faktisch nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden könnte.
Darüber hinaus ist IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 8 (Satz 2), wonach die entsprechende "Forderung bzw. Verbindlichkeit für die Ermittlung des Risikoabschlags nach § 340e Abs. 3 Satz 1 unsaldiert (brutto) zu berücksichtigen" ist, nicht verständlich bzw. ebenfalls obsolet. Zum einen besteht – wie oben dargestellt – nach dem Zahlungsausgleich keine Forderung bzw. Verbindlichkeit aus dem Future mehr. Und zum anderen wird – wie oben ebenfalls dargestellt – in der Bilanz betreffend Futures kein Handelsbestand ausgewiesen, da das den Future repräsentierende "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) zum Zweck der Bewertung des Handelsb...