Rn. 18

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Es handelt sich hierbei um Einstellungen in andere Gewinnrücklagen, die aufgrund der Regelungen in § 58 Abs. 1, 2 und 2a AktG vorgenommen werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Einstellung in satzungsmäßige Rücklagen (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 17) analog.

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