a) Ziel und Einordnung
Rn. 286
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Erklärung zur UN-Führung nach § 289f (vormals: § 289a (a. F.)) wurde im Zuge des BilMoG als Bestandteil des Lageberichts bestimmter kap.-marktorientierter UN eingeführt (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 365ff.). Sie soll die Lageberichtsadressaten über die CG eines UN informieren, v.a. über die Struktur und die Arbeitsweise der Leitungs- und Überwachungsorgane (vgl. dazu grundlegend Weber (2011)). Die Vorschrift transformiert Art. 20 der Bilanz-R in deutsches Recht. Sie war erstmals auf nach dem 31.12.2008 begonnene GJ anzuwenden (vgl. Art. 66 EGHGB) und wird durch DRS 20.K224ff. konkretisiert, dessen entsprechende Anwendung empfohlen wird.
Rn. 287
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Durch das FüPoG I (vgl. Herb, DB 2015, S. 964ff.) wurden die Inhalte der Erklärung zur UN-Führung um Angaben zu Zielgrößen für den Frauenanteil in Führungspositionen (vgl. § 289f Abs. 2 Nr. 4) sowie Angaben zur Einhaltung der Geschlechterquote in AR (vgl. § 289f Abs. 2 Nr. 5) erweitert. Die Berichtspflicht ist nicht EU-rechtlich bedingt, sondern resultiert aus dem Ziel des deutschen Gesetzgebers, UN stärker dazu zu motivieren, Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Besetzung von Führungspositionen zu ergreifen. Der Gesetzgeber setzt dabei auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Transparenz (vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 46). Die neuen Berichtspflichten waren erstmals für nach dem 31.12.2015 begonnene GJ zu beachten und wurden durch DRÄS 6 in DRS 20 integriert.
Rn. 288
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Mit dem CSR-RUG wurden die Inhalte der Erklärung zur UN-Führung nochmals erweitert. Gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 6 müssen bestimmte UN Angaben zu ihrem Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Leitungs- und Überwachungsorgane machen. Diese Angaben waren erstmals für nach dem 31.12.2016 begonnene GJ verpflichtend. Sie sind weiter gefasst als die kurz zuvor vom deutschen Gesetzgeber eingeführten Berichtspflichten nach § 289f Abs. 2 Nr. 4f. DRS 20 wurde durch DRÄS 8 an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst.
Rn. 288a
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Eine weitere Änderung an § 289f resultierte aus dem ARUG II. Sie ergänzte die Inhalte der Erklärung zur UN-Führung um eine Verweispflicht auf den aktienrechtlichen Vergütungsbericht nach § 162 AktG (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a-f, Rn. 304a). DRS 20 wurde durch DRÄS 9 entsprechend aktualisiert.
Rn. 288b
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Die jüngste Erweiterung der Angabepflichten folgte aus dem FüPoG II. Der Gesetzgeber begründet dieses Gesetz damit, dass das FüPoG I aus dem Jahr 2015 zwar zu einer Steigerung des Anteils von Frauen in AR geführt hat, diese aber im Vorstand, für den es bislang keine Mindestquoten gab, nach wie vor stark unterrepräsentiert sind (vgl. BT-Drs. 19/26689, S. 1f.). Daher ist nach § 289f Abs. 2 Nr. 5a künftig auch über die Einhaltung der Mindestbeteiligung von Frauen im Vorstand zu berichten (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 317af.). Zudem wurden die §§ 289f Abs. 2 Nr. 4 und 5 durch eine ausführliche Begründung bei Zielgrößen von Null nachgeschärft (vgl. auch BT-Drs. 19/26689, S. 80).
Rn. 289
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Mit der Überarbeitung des DCGK (i. d. F. vom 16.12.2019) wurde die zuvor darin enthaltene Empfehlung, einen sog. CG-Bericht zu erstellen und diesen im Zusammenhang mit der Erklärung zur UN-Führung zu veröffentlichen (vgl. DCGK (2017), Rn. 3.10 (a. F.); Strieder, BB 2009, S. 1002 (1004)), gestrichen. Stattdessen wird nun in Grundsatz 22 des DCGK (2019) darauf hingewiesen, dass Vorstand und AR in der Erklärung zur UN-Führung über die CG zu berichten haben. Diese bildet damit das zentrale Instrument zu CG-Berichterstattung.
b) Anwenderkreis
Rn. 290
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Der Kreis der UN, der von der Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zur UN-Führung nach § 289f betroffen ist, umfasst nur einen Teil der zur Lageberichterstattung verpflichteten UN. Aufgrund der besonderen Vorgaben verschiedener Gesetze und R variiert der Anwenderkreis bei den einzelnen Angaben innerhalb der Erklärung zur UN-Führung. Maßgeblich für die Berichtspflicht sind die Kriterien der Rechtsform, Kap.-Marktorientierung, Mitbestimmung und Größe.
Rn. 291
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Mit § 289f Abs. 1 werden börsennotierte AG, KGaA (vgl. Abs. 3) und SE zur Abgabe einer Erklärung zur UN-Führung verpflichtet. Darüber hinaus fallen aber auch solche AG, KGaA und SE unter die Berichtspflicht, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien (z. B. Schuldtitel) zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG (in Deutschland: der Freiverkehr) gehandelt werden. Mit der Einschränkung auf solche UN, die den Handel ihrer Aktien im Freiverkehr selbst initiiert haben, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Zustimmung oder Kenntnis des UN für eine Aktiennotierung im Freiverkehr nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 16/10...