Tz. 22

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Vorstandsmitglieder müssen der Gesellschaft eine angemessene Kontrolle darüber ermöglichen, dass sie ihrer Treuepflicht genügen und Interessenkonflikte offenlegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.10.1961, 6 U 36/59, GmbHR 1962, S. 135). Es besteht für die Vorstandsmitglieder insofern ein Gebot der unbedingten Offenheit gegenüber dem AR, das letztlich aus dem Gedanken folgt, dass das Verhältnis zwischen Vorstand und AR auf unbedingtem Vertrauen beruhen muss. Ein Vorstandsmitglied, welches dieses Offenheitsgebot nicht befolgt und dadurch das notwendige Vertrauen des AR zerstört, kann nach § 84 Abs. 3 AktG abberufen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 14.03.2012, 7 U 681/11, BeckRS 2012, 13 795). Die der Gesellschaft geschuldete Treuepflicht eines Vorstandsmitglieds wirkt über die Beendigung seiner Organstellung hinaus, auch dann, wenn ein Wettbewerbsverbot nicht besonders vertraglich vereinbart ist. Ein Vorstandsmitglied hat daher nach seinem Ausscheiden Handlungen zu unterlassen, durch die die während seiner Amtszeit zustande gebrachten oder erhaltenen Vermögens- und Rechtspositionen der Gesellschaft beeinträchtigt und damit die Ergebnisse aus seiner Tätigkeit wieder abgebaut werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1976, II ZR 104/75, GmbHR 1977, S. 43 (44)). So darf es den Wechsel nicht durch die Mitnahme von Geschäftschancen der Gesellschaft vollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1985, II ZR 257/84, WM 1985, S. 1443f.). Auch die Nutzung dienstlich erlangter und seiner Verschwiegenheitspflicht unterfallender Informationen ist ihm verwehrt.

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